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Dritter Band.
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24 Packhöft. Niederlagen. Börsen.

derselben, auf den angewiesenen Platz sofort in die Niederlage schaffenlassen.

. §. 25. Sind Waaren, nach Art oder Menge, nicht bestimmt genug an-

gegeben und hat eine Ergänzung der Anmeldung nach § 13. nicht stattfindenkönnen, so muß der Niederleger die Ausmittelung bei der Revision dadurchergänzen, daß er unter das Reviflonsattest seinen Namen mit untei schreibt.

§. 26. Wird diese Anerkennung versagt und werden die etwaigen Be-denken nicht alsbald, durch Einwirkung des Haupt-Steueramtes, gehoben, sobleibt die Aufnahme der Waare in die Niederlage, bis zur Entscheidung desProvinzial-Steuer-Directors ausgesetzt und die Waare wird einstweilen unterVerschluß genommen.

§. 27. Gibt, bei vollständiger Anmeldung, die Revision einen andernBefund, als den angemeldeten, so muß der Anmelder ein gleiches Anerkennt-nis, wie §. 25. angeordnet, abgeben, bei dessen Bersagung nach §. 26. verfah-ren wird.

§. 28. Wenn die Revision vollendet, und die Bescheinigung darüber er-theilt ist, wird mit Aufnahme der Waare in die Niederlage, wie § 15. vorge-schrieben, verfahren.

k>) Wenn der l §. 2g. Soll Waare, die mit Begleitschein auf specielleBegleitschein aufs Revision lautend, und im unverschlossenen Zustande, vonspecielle Revi- l der Grenze oder einem andern Hauptamte eingetroffen, zursion lautet. ) Niederlage kommen, und es entsteht über die Identität beidieser Waare ein Zweifel, dann kann solche aus der Niederlage nur gegen Ent-richtung der Eingangsabgabe, aber nicht unversteuert, zur Versendung nachdem Auslande hin, entnommen werden. In beiden Eremplaren des Auszugswirb deßhalb der nöthige Vermerk gemacht.

v) Wenn der . §. so. Lautet der Begleitschein theils aus specielle und

Begleitschein I theils auf allgemeine Revision, so gilt, hinsichtlich der un-theils auf spe- l verschlossen eingegangenen Waaren, die Vorschrift §. 2g.;cielle und theils / im klebrigen wirb, wie mit den, auf Begleitscheine gegenauf allgemeine! allgemeine Revision, vom Voramte abgelassenen WaarenRevision lautet, verfahren.

ll) Besondere §, 31. Der Waarenempfanger kann den Begleitschein.Bestimmungen. ! welchen der Waarenführer der Packhofs-Verwaltung ertra-wegenFertigung l diren muß, von dieser erfordern, damit Derselbe daraus seinederAuszüge aus t Auszüge zeitig fertigen und der Packhofsverwaltung über-d.Begleitscheinen.- geben könne.

§. 32. Mit der Abfertigung kann jedoch nicht eher vorgeschritten werden,als bis der Begleitschein an die Packhofs-Verwaltung zurückgesandt ist, wel-ches innerhalb drei Tagen geschehen muß.

§. 33. Lautet der Begleitschein auf mehre Waaren-Empfänger, bannläßt die Packhofs-Verwaltung die Auszüge aus dem Begleitschein anfertigenund übersendet solche den Empfängern der Waaren, mit Anrechnung gewöhn-licher Abschriftsgebühren, zur näheren Angabe über die Bestimmung der Waa-ren -c.

§. 34. Sind zwar die Anmeldungen zur Niederlage abgegeben, der Nie-derleger meldet sich aber nicht zur gehörigen Zeit, um der Abfertigung beizu-