Packhöft. Niederlagen. Börsen.
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wohnen, dann wird Demselben, auf seine Kosten, ein Beistand oder Vertreterin der Person eines Schaffners, Spediteurs rc. vom Haupt-Sleueramte be-stellt und, nach den Bestimmungen der Zollordnung §. 47. in Gegenwart die-ses Stellvertreters, mit der Waarenabfertigung verfahren.
IV. Behandlung der Waaren während des Lagers.
§. 35. Der Packhofs-Verwalter hat die Verpflichtung, fleißig nachzu-sehen, ob die lagernden Waaren, besonders Fässer, in welchen sich Flüssigkei-ten befinden, ichadhaft und leck geworden sind, und, in diesem Falle, die kauf-männischen Magazinbeamten und die Niederlegen sofort davon in Kenntnißzu setzen, um die erforderlichen Maßregeln treffen zu können. Die kaufmän-nischen Beamten und Niederleger sind verbunden, die Anweisungen des Pack-Hofs-Verwalters hierbei zu befolgen. Wird solches versäumt oder verzögert,und es ist aus dieser Säumniß Nachtheil für die Niederlage oder für andereWaaren, nach dem Urtheil der Packhofsbehörde zu befürchten, insbesondereauch eine Waare in den Zustand gerathen, daß sie größtentheils oder gänzlichverdirbt, so wird zu deren Verkauf, quf Gefahr des Niederltgers, geschritten,wenn Derselbe den Gegenstand nicht sofort, mit Berichtigung der Steuern,aus der Niederlage fortschafft.
§. 3K. Von der einmal, durch den Packhofs-Verwalter, angewiesenenStelle darf die Waare, nur mit dessen Erlaubniß, versetzt und es muß jedenFalls dabei, nach dessen Anweisung, verfahren werden. Glaubt der Nieder-leger, daß seine Waare nicht gut lagere und wünscht Derselbe für sie eine ver-meintlich bessere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn Raum dazu vorhandenist, und die Versetzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hinder-niß entgegensteht, gewährt werden.
Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Packhofs-Verwalter nichteinigen, so bestimmt darüber das Haupt-Steueramt und zuletzt der Provin-zial-Steuer-Director.
§. 37. So weit es der Raum gestattet, soll vom Packhofs-Verwalterdarauf gehalten werden, daß desselben Niederlegers Waaren, die spater hin-zukommen, sich an die früher gelagerten möglichst anschließen, damit jederInteressent am leichtesten eine Uebersicht seiner Waaren erhalten könne.
§. 38. Umpackungen sino insofern zulässig, als die Versendung der Waa-renposten nach dem Auslande <h- 59.) Collitheilung mit sich fährt oder, alsdie Erhaltung der Waare solche nothwendig macht; sie müssen jedoch mit Zu-ziehung und unter Controle des Packhofs-Verwalters geschehen. Bei bloßenUmpackungen zur Erhaltung der Waare, ohne Versendung davon ins Aus-land, muß, in der Regel, die Collizahl von gleichem Inhalt wieder hergestelltund mit den vorhanden gewesenen Marken wieder versehen werden. Ist hier-unter eine Abweichung nothwendig, so ist dazu die besondere Erlaubniß desHauptamtes erforderlich.
§. 39. Dem Niederleger ist gestattet, Proben von den, auf dem Pack-hofe niedergelegten Waaren zu entnehmen, jedoch nur in der Menge, daß dieWaaren dadurch bloß unbedeutend im Maße oder Gewicht verringert werden.Die, wegen entnommener Proben, geöffneten Colli muß der Niederleger sorg-fältig wieder verschließen und so, wie sie früher gelagert haben, stellen lassen.
§. 4g. Die Steuerbehörde ist befugt, Denjenigen, welcher ihr den Nie-derlageschein vorlegt, als zur Disposition über die niedergelegten Waaren legi-
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