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Dritter Band.
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Packhöft» Niederlagen. Börsen.

timirt, anzuerkennen und nicht verpflichtet, auf eine nähere Prüfung einzuge-hen, ob Derselbe rechtmäßiger Besitzer des N.iederlagsscheines sei,

§.41. Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Contoeines andern Niederlegers übertragen werden, so muß der Riederlagsschein,mit der Cession, dem Packhofs-Verwalter, zur Abschreibung auf dem Nieder-lagsschcine und im Conto und zur Abschreibung auf das neue Conto, vorge-legt werden.

§. 42. Sollte es sich ereignen, daß dem Niederleger der Riederlagsscheinverloren gegangen wäre, so muß er eine Bekanntmachung deßhalb an alleHandelshäuser im Orte erlassen, daß die Bekanntmachung, ortsüblich, zurKenntniß der Handelshäuser gebracht sei, nachweisen,, und dem Hauxtamte,unter Mittheilung dieser Bekanntmachung, den Verlust schriftlich anzeigen,dabei an Eidesstatt erklären, daß er von dem Riederlagsschein einen andernGebrauch nicht gemacht habe, und darauf antragen, daß die, auf demselbenverzeichnet gewesene, in der Niederlage laut Nummer und Signatur befind-liche Waare nur ihm herausgegeben und jeder andere Inhaber des abhandengekommenen Nieberlagescheins als unrechtmäßiger Besitzer betrachtet werde.Nachdem Vorstehendem genügt worden, wird im Niederlageregister das Nö-thige vermerkt, ein Duplicat des Niederlagsscheins ausgefertigt und darin dieerste Ausfertigung als ungültig erklärt.

§. 4S. Die zur Packhofs-Niederlage gebracht, n Waaren dürfen, nach§. 35. der Zoll-Ordnung nicht über zwei Zahl lagern. Nach Ablauf dieserFrist tritt das, §. Sl. der Zoll-Ordnung, geordnete Verfahren ein.

V. Verfahren bei weiterer Bestimmung über die gelagerten Waaren.

§.44. Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen,so wird darüber vom Niederleger eine Abmeldung nach dem Muster L. ein-gegeben.

§. 45. Die Abmeldung und der Riederlagsschein sind zunächst dem Pack-hofs-Verwalter zu übergeben, welcher die Uebereinstimmung der Angabe mitdem Niederlagregister prüft und auf der Abmeldung bescheinigt. Die Waarewird, nach Abschreibung im Riederlageregister und auf dem Niederlagsscheine,aus der Niederlage verabfolgt.

1. Beim Verbleiben im Zulande.

§. 4S. Soll von der Waare die Eingangsabgabe entrichtet werden, somuß die Abmeldung mindestens auf ein ganzes Collo und alle darin vorhan-dene Waaren lauten. Theilung der einzelnen Colli ist, für diesen Zweck, inder Regel, unstatthaft. Ist ein Collo, um einen Theil der Waaren in dasAusland oder nach einem andern Packhof zu versenden, angebrochen und sollvom Ueberrest die Eingangsabgabs entrichtet werden, so muß auch die Abmel-dung des Ueberrestes eingetheilt geschehen.

§. 47. Auf den Grund der Abmeldung ist eine Revision nur soweit nö-thig, als die Waare nicht schon, nach vorhergegangener speciellen Revision, zurNiederlage gelangt ist. Nachdem der Revisionsbefund bescheinigt worden, be-gibt sich der Abmelder zur Kasse und empfängt die, mit dem Vermerk überBerichtigung der Abgaben versehene, Abmeldung zurück. »

§. 48. Da der Packhof in Breslau Eigenthum der Kaufmannschaft ist,so geschieht die Erhebung des Niederlagegeldes in der von derselben regulirtenArt und für deren Rechnung.