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Dritter Band.
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Packhöft. Niederlagen. Börsen.

§. 49. Gegen Aushändigung der Abmeldung an die Packhofs-Verwal-tung, wird die Waare dem Abmelder verabfolgt und muß unverweilt vomErpebitionshofe fortgeschafft werden.

§. 50. Wird Waare im Inlands anders wohin, als nach einer Pack-hofsstadt versendet und verlangt, daß die Steuer nicht in Breslau erhoben,sondern von dem Haupt-Steueramte dort, wo sich der Empfänger der Waarebefindet, eingezogen werde, so muß ein Begleitschein darüber auf specielleRevision ausgestellt werden. Nach dessen Inhalt erfolgt in jenem Amte dieGefalleentrichtung. Es gelten für diesen Fall die Bestimmungen der §. 45.bis 49., mit dem Unterschiede, daß, statt der Gefalleentrichtung, die Extrahi-rung des Begleitscheins eintritt.

§. 51. Bei Waare, welche nach einer Packhofsstadt geht, geschieht dieExpedition, wie für die Waarenabferligung auf Begleitscheine nach dem Aus-lande in den folgenden §. 59 bis 54. und 55 und 57. vorgeschrieben ist, mitdem Ausätze, daß, in dem Begleitscheine, die bereits verstrichene Lagersrist derWaare angegeben werden muß.

Ist in der Abmeldung indessen besonders bemerkt, daß die Waare in derandern Packhofsstadt nicht zur Niederlage kommen, sondern gleich zur Ver-steuerung gelangen soll, alsdann findet ganz dasjenige statt, was in dem §.50. bestimmt worden.

2 . Zur Versendung nach dem Auslande.

§. 52. Bei der Abmeldung, zur Versendung nach dem Auslande übersolche Waare, welche sich unter Verschluß in der Niederlage befindet, muß an-gegeben werden, ob der Abmelder von der Verstattung des §. 45. der Aollord-nung, wegen Weitersendung der Waare ohne Revision, Gebrauch zu machenwünscht.

§. 53. Das Haupt-Steueramt kann diesen Antrag bewilligen, wennauf dem Course kein Unterschied in den Durchgangsubgabcn stattfindet, wenndie abgemeldete Waare den höchsten Durchgangssatz tragt, oder, wenn die all-gemeine Revision des Collo, zur richtigen Durchgangsabgabe für den Courshinreicht.

§. 54. Wenn der Abmeldungspunkt berichtigt ist und die Waare mitaltem Verschluß weiter geht, so wird, auf den Grund der Abmeldung, derBegleitschein, unter Benennung des Amtes, mit dessen Verschluß die Waare»ersehen, ausgefertigt.

§. 55. Von den Waaren sind die Durchgangsabgaben zu erlegen unddie Bürgschaft muß darauf gerichtet werden, daß, wenn der Begleitschein nichtin gehöriger Zeit bescheinigt zurückkommt, der zu entrichtende Nachschuß biszur Höhe der Eingangsabgabcn gedeckt sei und wenn derselbe von einem, inder Richtung gelegenen Haupt-Zollamte bescheinigt worden, für welche einehöhere, als die bezahlte Durchgangsabgabe gilt, dieser Nachschuß eingezogenwerden könne.

§. 56. Wegen Verabfolgung der Waare vom Eppeditionshose, gilt dieVorschrift §. 4S.

§. 57. Lagern die Waaren in der Niederlage nicht schon unter Ver-schluß, oder ist solcher, Behufs der Revision abgenommen, und die Revisionhat nach Vorschrift des ß. 47. stattgefunden, so muß, in der Regel, der Waa-renverschluß eintreten. Es kann derselbe jedoch unterbleiben, wenn eine Ver-