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Packhöfe. Niederlagen. Börsen.
taufchung mit gleichnamiger inländischer Waare oder eine, dem Steuerinter-csse nachtheilige Veränderung der Qualität der Waare, ihrer Art nach nichtstattfinden kann, auch keine Veränderung der Lhara zu besorgen ist. Wennin solchen Fällen der Abmelder dennoch den Verschluß verlangt, so wird solchergleich nach vollzogener Revision angelegt. Auf der Abmeldung ist allemal zubemerken, wie der Verschluß angelegt worden.
§. 58. Mit der, in Betreff der Revision und des Verschlusses bescheinig-ten Abmeldung begibt sich der Abmelder zur Kasse, Behufs Abtragung derDurchgangsabgabe und dann zur Begleitschein-Expedition, wvnächst, wegenVerabfolgung der Waaren vom Expeditionshofe, die Vorschriften §. 49. ein-treten.
§. 59. Werden Waarenposten in der Niederlage getheilt, so darf, inder Regel, nicht weniger, als ein Centner auf einmal, zur Versendung nachdem Auslande angemeldet werden. Ausnahmsweise wird für den Verkehr inBreslau gestattet, daß vom Thee und feinen Gewürzen Quantitäten bis zuCentner herab, aus der Packhofs-Niederlage nach dem Auslande versandt unddaß auch die Reste eines, zu diesem Behuf angebrochenen Collo eben dahinausgeführt oder, nach Vorschrift des §. 45., gegen Entrichtung der Eingangs-abgabe aus der Niederlage verabfolgt werden können.
3. Jur Versendung im Allgemeinen.
§. 50. Da die Menge der, zur Niederlage gelangten Waaren das steuer-pflichtige Object bleibt, manche Waaren aber, durch die Länge der Lagerung,eine Verminderung an dieser Menge erleiden, so ist, bei Versendung solcherWaaren unmittelbar nach dem Auslande, zu unterscheiden, ob die Verminde-rung bei verschlossen zur Niederlage gekommenen und in derselben ungetheiltgebliebenen Colli oder bei angebrochenen Waarenposten stattgefunden hat.
Im ersten Falle, wird der Begleitschein auf das wirkliche Gewicht desCollo, bei der Versendung aus der Niederlage nach dem Auslande ausgefer-tigt, die Durchgangsabgabe aber von dem Sollgewicht erhoben; wogegen imandern Falle, oder wenn dergleichen Eoüi nach einer andern Packhofsstadtversandt werden, das Marko entweder in gleichartiger Waare sogleich hinzu-gefügt, oder aber von demselben die Eingangsabgabe entrichtet werden muß.
(Hier folgen die zwei Beilagen zu dem Breslauer Packhofs-Reglement.)
L. Niederlagen.
§. 13. Art derselben.
Unter der obigen Benennung sind hier nicht die gewöhnlichen Lager vonWaaren zu verstehen, welche der Kaufmann in seinem Hause oder in einemSpeicher vorräthig 'hält, sondern solche öffentliche Anstalten, welche unterAufsicht des Staates stehen, eine Art von Packhöfen bilden und — hauptsäch-lich im Preußischen — solchen Handelsplätzen bewilligt werden, denen keineigentliches Niederlagerecht, wenigstens nicht in dem Umfange, wie die Pack-hofsstädte dieses besitzen, zugestanden ist. Die Bewilligung zu solchen Nieder-lagen wird im Preußischen jedoch nur solchen Orten ertheilt, wo sich Haupt-Zollämter befinden, und stehen darüber folgende Bestimmungen fest.