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Dritter Band.
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Packhöft. Niederlagen. Börsen. ,29

8. 1S. Wo eine Niederlage und wem die Benutzung dersel-ben gestattet wird.

Bei Haupt-Zollämtern, bei denen für Kaufleute und Spediteurs einPackhofs- oder Niederlagerecht nicht ausdrücklich bewilligt ist, muffen sowohldie unmittelbar vom Auslande eingehenden, als die mit Begleitscheinen ande-rer Aemter, bei denselben eingetroffenen Waaren, in der Regel, unverzüglichabgefertigt, also entweder versteuert oder, mit Begleitscheinen, auf andereHauptämter abgelassen oder über die Landesgrenze geschafft werden.

Sind jedoch bei solchen Haupt-Zollämtern Niederlage-Raume vorhandenund, sei es auf Kosten des Staats, zur Niederlage eingerichtet, oder werden,nach vorher dazu eingeholter Bewilligung, von der gesammten Kaufmannschaftdes Ortes die dazu geeigneten Raume hergegeben und unterhalten, auch unterVerschluß des Zollamtes gestellt, so soll, ohne daß dadurch ein völliges Nieder-lagerecht erlangt werde, Kaufleuten und Spediteurs, die im Orte ansässigsind, gestattet sein, Waaren zur dortigen Niederlage bringen zu lassen. Fracht-führer, die Waaren niederlegen wollen, liegt es ob, aus der Zahl der Kauf-leute oder Spediteurs am Orte vorher einen Bevollmächtigten zu stellen, anden sich das Haupt-Zollamt in allen Fällen, namentlich auch, Hinflchts derErhaltung und Aufbewahrung der Waaren wenden und halten kann.

§. 20. Welche Lagerfrist bei den Niederlagen gestattet ist.

Die Dauer der Niederlagefrist bei solchen Haupt-Zollämtern ist auf SMonate festgesetzt und nach Ablauf derselben treten dieselben Bestimmungenein, welche in Bezug auf Waaren, die über die gesetzliche Frist auf Packhöfengelagert haben, erlassen sind.

Waaren, die schon in einer Packhofsstadt gelagert haben, dürfen, in derRegel, nicht wieder zur Niederlage bei einem Haupt-Zollamte, dem nicht dasvollständige Packhofsrecht zusteht, gelangen. Ausnahmsweise ist solches nurdann zulässig, wenn der Kaufmann oder Spediteur, der die Niederlegung nach-sucht, besondere Gründe nachzuweisen vermag und das HaupdAollamt solch«für zureichend hält. Auf keinen Fall aber darf durch eine solche abermaligeNiederlegung die gesetzliche Lagerfrist von zwei Jahren, welche für Waaren,die auf Packhöfen lagern, gestattet ist, überschritten werden.

§. 21. Betrag des Lagergeldes bei solchen Niederlagen.

Ist die Niederlage Eigenthum des Staates, so wird das Lagergeld nachdenselben Bestimmungen entrichtet, wie bei der Lagerung auf Packhöfen, undes wird, bei Feststellung desselben, die Zeit hinzugerechnet, binnen welcher dieWaaren etwa schon in einer Packhofsstadt gelagert haben.

Hat die Kaufmannschaft des Orts die Niederlagen hergegeben, so wird,eben so, wie da, wo der Packhof Privateigenthum der Kaufleute ist, das La-gergeld, nach dem örtlichen Kostenbedarf für das Gelaß und die Aufsicht fest-gestellt.

§. 22. Wie bei der Aufnahme vonWaaren verfahren wird.

Die Aufnahme von Waaren, ohne Unterschied, in die Niederlage solcherHaupt-Zollämter, kann nur auf vorangegangene, und zwar in Gegenwart desNiederlegers oder dessen Bevollmächtigten zu bewirkende specielle Revision er-folgen.

Bei der Deelaration eingehender, zur Niederlage bestimmter Waaren istzu unterscheiden: