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Dritter Band.
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3V Packhöft. Niederlagen. Börsen.

n) ob dieselben, unmittelbar vom Auslande, beim Haupt-Zollamte eingehen,oder

I>) ob sie, mit Begleitscheinen, von einem andern Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramte auf ein solches Amt gerichtet werden.

Der erste Fall kaun nur eintreten, wenn die Waaren für einen am Orteansässigen Empfänger bestimmt sind oder, wenn der Frachtführer die Niederle-gung, durch einen dort befindlichen Bevollmächtigten, bewirken läßt. In die-sem Falle erfolgt die Aufnahme der Waaren in die Niederlage, auf den Grundder Eingangs-Declaration, nach vorausgegangener specieller Revision, und dieVerabfertigung erhält ihre Erledigung durch die Nummer des Niederlage-Registers, in welchem jeder Niederleger sein eigenes Conto bekommt.

Im zweiten Falle, bildet das, Begleitschein-Empfangs-Register verfas-sungsmäßig schon die erste Anschreibung; im Uebrigen erfolgt die Aufnahmeder Waaren in die Niederlage in der nämlichen Art und der gehörig bescheinigteBegleitschein gelangt an das Ausstellungsamt zurück.

Es ist übrigens durchaus untersagt, Waaren, die mit Begleitscheinen beiHaupt-Zollamtern eingehen, über die gewöhnliche Abfertigungsfrist, ohne De-claration des Empfängers und ohne specielle Revision zur Niederlage zuzulas-sen, oder die Begleitscheine darüber zurückzubehalten, vielmehr muß die Revi-sion der Waaren und die Eintragung der Begleitscheine in das Empfangs-Register, gleich nach dem Eintreffen der Waaren, erfolgen und die Rücksendungder Begleitscheine an die Ausfertigungsamter, in der vorschriftsmäßigen Fristgeschehen.

§. 23. Die Umpackung der Waaren.

Umpackung der Waaren ist in solchen Niederlagen nur insoweit zulässig,als sie zur Erhaltung derselben nothwendig erfordert wird, und solche über-haupt nach den darüber erlassenen Verfügungen auf Packhöfen gestattet ist,wobei jedoch auch alles Dasjenige beobachtet werden muß, was bei Umpackun-gen auf Packhöfen bedingt ist.

§. 24. Waaren-Zurücknahme aus der Niederlage.

Eine Waarenpost, die auf eine Declaraiion zur Niederlage gelangt ist,kann nicht th ei lweise daraus zurückgenommen werden, sondern solche mußentweder auf einmal versteuert oder mit Begleitscheinen nach andernHauptämteru oder nach dem Auslande versandt werben. Doch können ansolchen Orten, wo das Lokal-Bedürfniß es erfordert, auf deßfallstgen Antrag,bei Niederlegung der Waaren, mehre Deklarationen auf eine Waarenpost ab-gegeben werden.

Bei weiterer Bestimmung über die, aus der Niederlage zurückzunehmen-den Waaren, wenn diese nicht unmittelbar versteuert, sondern versandt wer-den sollen, ist zu unterscheiden:

ob sie über dasselbe Haupt-Zollamt ins Ausland gehen, oder

ob sie mittelst Begleitscheins auf ein anderes Hauptamt abgefertigt wer-den sollen.

Im erstern Falle, vertritt die Declaration zur Versendung der Waarenaus der Niederlage die Stelle des Begleitscheins. Die Waaren werden als-dann, mit der nöthigen Bemerkung über das Sachverhältniß, in das Begleit-schein-Ausfertigungs-Register eingetragen und die, von dem Haupt-Zollamte,den begleitenden Beamten und den etwa vorhandenen Ansageposten be-