Packhöft. Niederlagen. Börsen. 31
scheinigte Deklaration bleibt, als Belag, bei dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register.
Im zweiten Falle, werden die Waaren, verfassungsmäßig, mit Begleit-scheinen auf das betreffende Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramt abgefertigt,und es wird, im Begleitscheine, die Dauer der bereits verstrichenen Niederlage-frist bemerkt.
§. 2L. Verfahren bei Haupt-Zollämtern ohne Niederlage.
Bei diesen dürfen nur Unglücksfälle oder andere außergewöhnliche Um-stände die Abfertigung der Waaren, unmittelbar nach ihrem Eintreffen aus-halten. In solchen Fallen werden die Waaren nur einstweilen in Verwah-rung genommen, und sind die, ihrer Schlußabfertigung entgegenstehenden Hin-dernisse nicht längstens binnen 8 Tagen gehoben, so werden weitere Verhal-tungs-Werfügungen deswegen von der Provinzial-Steuerbehörde eingeholt.
§. 26. P ri v at - Nie der la g en oder P riv at la g e r.
Privatlager heißt die einem Einzelnen zugestandene Befugniß, Waaren,von welchen die Steuer noch nicht entrichtet ist, bei sich niederlegen zu dürfen.Solche findet jedoch bei solchen Waaren nicht statt, bei denen es auf die Iden-tität ankommt; es kann auch Niemand einen unbedingten Anspruch daraufmachen, sondern es hangt lediglich von dem Ermessen der Zoll- oder Steuer-behörde ab, wenn, wo, wann und unter welchen Bedingungen sie das Privat-lager zu bewilligen, es aufzuheben oder zu beschränken für gut findet.
Für Wein bleibt es, in den Provinzen östlich der Weser, allen denenausdrücklich untersagt, welche mit Landwein handeln, diesen in ihrem Gewerbegebrauchen oder in der Nähe ihres Wohnorts Weinberge besitzen.
Der Inhaber eines Privatlagers hastet für die, ihm in Rechnung gestell-ten Gefälle voir den darin niedergelegten Waaren, insofern er deren Entrich-tung an andern Orten, oder die Ausfuhr der Waaren, in vorgeschriebenerArt nicht nachzuweisen vermag.
Als Beispiel, unter welchen Bedingungen Privatläger gestattet werden,und welchen Controlemaßregeln dieselben unterworfen sind, folgt hier dasRegulativ
wegen der Privatläger von unversteuerten Waaren in
Raumburg an der Saale. Vom 20 . Oktober 1824.
Zur Erhaltung des kleinen Zwischenhandels der Kaufleute in Naumburgmit dem benachbarten Auslande, kann den gegenwärtigen Inhabern dortigerPrivatlager, unter Beobachtung nachfolgender Vorschriften, ferner gestattetwerden, unversteuerte Waaren zum Privatlager zu bringen und Versendun-gen davon nach dem Auslande, ohne die Förmlichkeiten der Begleitschein-Con-trole zu machen.
§. 1. Die Befugniß der Privatlagerung unversteuerter Waaren zurVersendung nach dem Auslande wird nur widerruflich verliehen und das Zu-geständnis, derselben hängt von dem Ermessen der Steuerverwaltung ab.
Diejenigen, welche an dieser Vergünstigung Theil nehmen, sind verbun-den, dafür die Sicherheit zu bestellen, welche das Credit-Reglement vom 29.April 1828, Hinsicht? der Abgaben von fremden Gegenständen vorschreibt.
Wer sich eines Mißbrauchs der Privatlagerung schuldig macht, geht die-ser Erleichterung, abgesehen von den übrigen gesetzlichen Folgen, dadurch so-gleich verlustig.