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Packhöft. Niederlagen, Börsen.
§. 12. Alle jene Verkäufe der öffentlichen Papiere, so nicht auf derBörse, und zugleich mit Zuziehung beeidigter Sensalen geschloffen werden,sollen dergestalt null und nichtig sein, daß, wenn aus einer solchen Verhand-lung eine rechtliche Action entstehen sollte, die dießfalls eingereichte Klage beikeinem Gericht angenommen, oder dießfalls einiger Spruch Rechtens ertheiltwerden solle.
§. 17. Diese angestellten Sensalen haben sich insgesammt an den Ta-gen, wo die Börse offen ist, daselbst einzufinden, und hat keiner derselben»unter keinerlei Vorwande, ausgenommen wegen Krankheit, bei sonst sich zu-ziehender, nach den Umstanden zu ermessenden Ahndung auszubleiben.
§. 18. Einem jeden dieser Sensalen ist von dem Wechsel-Appellatoriumein, Blatt für Blatt, paraphirtes Journal zuzustellen, in welchem Derselbealle von ihm verrichtete Verhandlungen, sowohl von förmlichen Wcchselbri«»fen, als von öffentlichen Papieren, von Tag zu Tag einzutragen hat.
' Eine jede dieser Negotiationen hat ihre besondere Nummer zu erhalten»von dem Namen der Partei aber, welche die Negotiation betrifft, ist, dafernsolche es nicht selbst begehrt, keine Meldung zu machen; gedachter Partei ist»zu ihrer Sicherheit, von den Sensalen, ein von denselben gefertigtes Certi-ficat auszustellen, welches mit Anführung des Journal-Blattes mit der näm-lichen Nummer, so die betreffende Negotiation in dem Buche des Sensalenführt, zu bezeichnen ist.
§. 1S. Den Sensalen wird bei Gericht voller Glauben beigemeffen, undwerden solche schuldig sein, bei entstehenden Klagen, welche bei dem Nieder-österreichischen Wechsel- und Mercantil-Gerichte, erster Instanz anzubringensind, über die durch sie verrichtenden Verhandlungen, das von dem Wechsel-Appellatorium überkommene, und von demselben bezeichnete Journal demGerichte vorzulegen und einen Extract aus solchen mitzutheilen.
§. 20. Wir verbieten den Sensalen hiermit ausdrücklich, es sei unterwelchem Vorwande es wolle, irgend eine Gesellschaft, weder unter sich, nochmit irgend einem Kaufmanne oder Negotianten zu errichten, desgleichen einigeCommission für Rechnung der Fremden zu unternehmen, dafern nicht gedachteFremde, zur Zeit der geschlossenen Negotiation, sich allhier zu Wien gegen-wärtig befinden, bei Strafe der Entsetzung ihres Dienstes und einer Geldbußevon 1000 Fl., wovon ein Drittel dem Commiffair der Börse, ein Drittel demDenuncianten, und ein Drittel Unserm Aerarium zufließen soll.
§. 21. Auf gleiche Weise soll Denselben unter der, §. 20. vorhergesehe-nen Strafe ausdrücklich untersagt sein, es sei unter was für einem Vorwani«es wolle, sich eines Commis oder andern Unterhändlers, ja selbst nicht ihrereigenen Söhne, zu irgend einer ihnen anvertrauten Negotiation, von welcherGattung dieselbe sein möge» zu bedienen. Im Falle aber ein Sensal, durcheine ihm zugestoßene Krankheit, verhindert würde, eine ihm anvertraute Ne-gotiativn zu vollenden, so soll dieses schon angefangene Geschäft ein anderer inPflichten stehender Sensal zu seiner Endschaft befördern.
Z. 22. Nicht weniger wird gedachten Sensalen unter der nämlichenStrafe verboten, weder mittelbar noch unmittelbar irgend eine Handlung mitWechselbriefen, oder öffentlichen Papieren, für eigene Rechnung zu treiben.
Z- 2S. Kein Sensal kann, bei Verlust seines Dienstes, sich als Buch-