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Dritter Band.
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38 Packhöft. Niederlagen. Börsen.

Halter, oder Cassirer, bei einem Handelsmanne, Wechsler, oder Andern ge.brauchen lassen.

§. 24. Den Sensalen ist in keinem Falle erlaubt, jene Personen nam-haft zu machen, welche ihnen eine Negotiation anvertraut haben; sondern siesind verbunden, den Parteien 'ein unverbrüchliches Geheimniß so lange, alsdieselben die Bekanntmachung ihres Namens nicht ausdrücklich gestatten, odersolche etwa selbst verlangen, auf das Genaueste zu beobachten, und solche inallen Stücken ihrer Verhandlung, sowohl was die Natur und Eigenschaft deröffentlichen Papiere, als den Preis derselben anlanget, treu und redlich zu be-dienen; jene Sensalen, welche diesfalls einiger Veruntreuung überwiesen wer-den, sollen nicht nur zur Ersetzung des verursachten Schadens gehalten sein,sondern auch überdieß die nämlichen Strafen des §. 2V. zu erwarten haben.

§. 25. Unter der nämlichen Strafe ist es den Sensalen verboten, irgendeinen Wechselbrief, oder ein öffentliches Papier, so einem bekannten Banque-rotirer zusteht, zu verhandeln; es wäre denn, die Verhandlung würde denSensalen durch jene aufgetragen, welche über des Gantirers Vermögen vonRechtswegen die Verwaltung führen.

§. 27. Ferner wird ihnen gleichfalls unter der nämlichen Strafe verbo-ten, irgend eine Verhandlung von Wechselbricfen oder öffentlichen Papieren,anders als auf der Börse vorzunehmen.

§. 2S. Den Sensalen ist für ihre Verhandlung in Wechselbriefen, oderPapieren, wie bisher, gewöhnlich 1 von 1000 von dem Käufer, es wäre dennbei der Negotiation ein anderes bedungen worden, zu entrichten. Ein Mehressollen dieselben, unter keinem Vorwande, zu begehren berechtigt sein, undwenn ein Sensal sich unterfinge, von einem Verkäufer eine doppelte Sensarieanzunehmen, um demselben den Vorzug vor einem Andern einzugestehsn, sosoll Derselbe mit der oft erwähnten Strafe des §. 20. belegt werden.

§. 22. Die Namen derjenigen Sensalen, welche einem obigen Punktezuwider handeln, und deswegen ihres Dienstes entsetzt werden, sind auf derBörse auf einer schwarzen Tafel einzuschreiben, damit das Publikum benach-richtigt werde, sich ihrer Dienste nicht mehr zu gebranchen.

§. so. Alle Tage, nach geschlossener Börse, haben sich sämmtliche Sen-salen bei dem Commissair zu versammeln, um den mittlern Preis, welchenbeides, sowohl die Wechsel aus die auswärtigen Plätze, als die öffentlichenPapiere, denselben Tag gehabt haben, zu bestimmen. Ueber das eine undandere sind wohleingerichtete Courszettel, deren Formulare zuvor dem Präsesdes Wechsel-Appellatoriums, oder, in dessen Abwesenheit, dem ersten Beisitzerzur Approbation vorzulegen sind, zu verfassen, welche sodann den folgendenTag zu Jedermanns Wissenschaft auf der Börse anzuschlagen kommen.

§. 3l. Ergänzende Vorschriften zu diesemBörsen-Patente,aus dem Hofkammerdekrete vorn 17. November 18 10.

Da bei den Verhandlungen auf der hiesigen öffentlichen Börse sich mehreUnsüge eingeschlichen haben, ungeachtet dieselben schon größten Theils in demBörse-Patent vom 1. Aug. 1771 strenge verboten wurden, so haben Se. Ma-jestät zur wirksamen Hintanhaltung dieser Unsüge folgende Verfügungen zubeschließen, und deren Kundmachung anzuordnen geruht.

' §. 1. Bon nun an dürfen Dienstags, Mittwochs, Freitags und Sam-

stags bloß Geld- und Wechsel-Geschäfte; Montags und Donnerstags aber