Packhöft. Niederlagen. Börsen. 39
bloß Obligations-Geschäfte auf der Börse verhandelt und abgeschlossenwerden.
§. 2. Die Börse wird an jedem dieser Tage um 12 Uhr Mittags er-öffnet und nach dem Ablauf einer Stunde, das ist. um 1 Uhr. geschlossen.
§. S. An den zu den Obligations-Geschäften bestimmten zwei Tagen derWoche steht Jedermann, den nicht schon das Patent vorn 1. Aug. 1771 da-von ausschließt, die Börse offen.
Z. 8. Die im §. 8. des gedachten Patents verhängte Geldstrafe und derVerlust des Rechts, die Börse zu besuchen, wird auf Diejenigen ausgedehnt,welche Scheinkäufe schließen, oder sich über die künftige Wendung des Coursesauf der Börse äußern.
§. S. Wenn ein Vörse-Sensal ein mit Jemand abgeschlossenes Geschäft,ohne von den Parteien, die es betrifft, hierzu berechtigt zu sein. Andern bekanntMacht, oder wenn Derselbe sich über die künftige Wendung des Courses aufder Börse äußert, oder wenn Derselbe auf bedeutend höhere Preise abschließt,ungeachtet er auf niedrigere Preise Anbot hat, so verfällt Derselbe nicht nurin eine Geldstrafe von 1000 Fl., sondern er wird auch seines Amtes entsetzt.
§. 10. Wenn ein Börsc-Sensal an einem Tage Geschäfte verhandelt undabschließt, die an diesem Tage nach dem §. 1. auf der Börse zu verhandelnund abzuschließen verboten sind, so wird Derselbe seines Amtes entsetzt.
§. 32. Weitere Verfügung durch ein H ofkam mer l Pr äsi-dialdekret vom 21 . Juli 1816 angeordnet.
Se. Majestät haben, in Beziehung auf die künftigen Verhandlungen ander hiesigen Börse, folgende, mit erstem Julius laufenden Jahres in Wirk-samkeit tretende Bestimmungen, festzusetzen geruht:
1) Die Börse wird täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage,von 11 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nachmittags geöffnet sein, innerhalb wel-cher Zeit, ohne Unterschied, Geschäfte auf Wechselbriefe, öffentliche Obligatio-nen, Metallmünze, Papiergeld und andere Effecten abgeschlossen werden können.
2) Zum Besuche der Börse ist Jedermann berechtigt, den nicht schon dasPatent vom 1. Aug 1771 davon ausschließt.
3) Die gesetzliche Sensarie-Gebühr von den Obligationen ist nicht vondem Nennbeträge derselben, sondern von dem jedes Mal abgeschlossenen Ver-kaufspreise zu entrichten.
L) Endlich wird die durch die Verordnung vom 13.,Juli eingesetzte Börse-Commission aufgelöst.
Alle übrigen in dem Patente vom 1. Aug. 1771. und in dem Circularevom 17. Nov. 181 ll enthaltenen Verfügungen, die hierdurch nicht aufgehobensind, bleiben in voller Wirksamkeit.