Die englischen Docks.
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§. 2. Regeln und Vorschriften, welche die Kapitaine, Steuermän-ner und alle die, welche Schiffe, Achterschiffe und andere Fahrzeuge befeh-ligen, zu befolgen haben, wenn solche in die Westindischen Docks ein - oderauslaufen, oder darin liegen bleiben, nach dem von König Wilhelm IV.in diesem Jahre erlassenen Gesetze, die Westindischen Docks betreffend.
Die Ankerplätze der Compagnie im Flusse erstrecken sich in-nerhalb zweihundert Yards, sowohl bei der Einfahrt zu Blackwall, als derbei Limehouse, und sind solche lediglich und allein für die ein - und ausgehen-den Schiffe in den Docks bestimmt. Es ist übrigens nur jedesmal S Schif-fen zusammen gestattet, sich einer Ankerkette zu bedienen.
Leder Kapitain oder wer an Word eines Schiffes, eines Lichterschiffs,eines Frachtfahrers, einer Barke oder eines Boots, oder irgend eines Fahr-zeugs den Befehl fährt, welches in dem Bereich dieser Räume liegt, soll aufWeisung des Aufsehers und seiner Assistenten Platz machen, und solche ver-fallen in eine Strafe von 5 Pf. Sterling für jede Stunde, die sie sich zulange daselbst aufhalten.
Steuermänner und Lootsen sollen sich mit ihren Schiffen nicht inner-halb der Bojen legen, da wo Andere kurz vorher geankert haben, sondern sichan der Außenseite derselben ihren Ankerplatz wählen, in der gehörigen Ent-fernung; es wäre denn, daß denselben der Aufseher oder dessen Assistent dieStelle innerhalb der Linie der Schiffe ausdrücklich angewiesen hätte, um bes-ser in die Docks zu gelangen.
Wer gegen Vorstehendes fehlt, wird belangt und die Geldstrafen wer-den unvermeidlich eingetrieben.
An Ansehung der Schiffe, welche einlaufen wollen,Signale u. s. w. Eine rothe Flagge an einem Flaggenstabe an jedemEingänge ist das Zeichen, daß sich die Schiffe zur Einfahrt vorbereiten sollen;die blaue Flagge weht so lange, als die Zeit geschickt ist zum Einlaufen; hatdie Flut die Höhe des letzten Wasserzeichens erreicht, so wird diese Flagge ge-strichen, als Signal, daß die Schiffe sich sogleich wegschleppen lassen und ihreAnkerplätze wieder aufsuchen.
Angabe- (Deklaration-) Buch. Sobald sich ein Schiff vor An-ker gelegt hat, wird ein Beamter demselben die Verordnungen der Regierungmittheilen; und der Kapitain oder Steuermann eines jeden Schiffs überlvo Tons Lästigkeit muß in dem erwähnten Buche dessen Ahming angeben,so wie daß solches mit den nöthigen Aiehtauen und Takelwerken versehen sei,um sich von und auf den Ankerplatz mit Sicherheit begeben zu können; unddaß dessen Anker es bereits sind, oder vor Verlassen des Ankerplatzes gehö-rig aufgenommen und gesichert werden, um weder die Docks, noch die in sol-chen liegenden Schiffe oder das Schiff selbst, zu dem diese gehören, beschädi-gen zu können.
Vorbereitungen zum Einlaufen. Jeder Kapitain oder,Steu-ermann soll nickt säumen, auf seinem Schiffe folgende Vorkehrungen zu tref-fen ; nämlich: daß die Anker gut befestigt, ausgenommen und alle Segel ein-gezogen werden, daß alle Boote in's Wasser gelassen, aus den Kanonen dieLadungen gezogen, das Schießxulver ausgeladen, und die Herdfeuer ausge-löscht werden, so wie alle weitern Maßregeln, wie der Dockaufseher dieseangeben wird; und wenn diese Vorbereitungen bewerkstelligt sind, ist am