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Dritter Band.
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44 Die englischen Docks.

Bordertheile des Schiffes eine Flagge als Signal, daß es bereit sei, zu bese-itigen.

Alle Schiffe haben ihre Stangen, Bramstangen, herunter zu nehmen, denKlüver und den Klüverbaum abzutakeln, so wie alles unnöthige Takelwerkauszuschiffen, wenn es die Zeit erlaubt. Denjenigen Schiffen soll es jedocherlassen sein, die Masten abzunehmen, deren Kapitaine sich verbindlich machen,für alle daraus entspringende Nachtheile zu stehen; noch bevor diese sich andie Kajen legen, müssen die Mastspitzen gerichtet, so wie die Nocken der Raaengut angebunden u. s. w. werden.

Erlaubnißscheine zum Einlaufen in die Docks. Bei Erthei-lung derselben wird jedesmal auf die Flutzeit, auf die Größe und den Ahnungdes Schiffs, und zugleich auf die Ankunft desselben Rücksicht genommen. Grö-ßere Schiffe müssen natürlich bei dem höchsten Wasserstande eingelassen werden,auch wenn solche spater als andere, kleinere vor Anker gegangen sind, und ge-ladene Schiffe müssen den nicht geladenen stets vorgehen.

Schiffen, an deren Bord sich weder der Kapitain noch der Steuermannbefindet, wird kein Erlaubnißschein ertheilt; auch gilt solch ein Schein nurfür die darin bestimmte nächste Flutzeit.

Vorausgesetzt, daß ein Schiff das Zeichen gegeben habe, es sei zum Ein-laufen in die Docks bereit, so wird demselben die Zeit dazu dadurch bestimmt,daß die Nummer von dessen Erlaubnißschein an der Spitze der Säule am Ein-gänge aufgezogen wird.

Wenn ein Schiff den Eingang versuchen sollte, bevor seine Nummeraufgezogen worden ist, müssen die Eigenthümer desselben, der Kapitain, derSteuermann und wer sonst das Kommando hat, für alle Folgen haften,welche durch solch ein regelwidriges Beginnen entstehen können.

Einfahrt. Wenn die Nummer eines Schiffes aufgezogen worden ist,so muß sich dieses nach dem Eingänge begeben, und mit hinlänglichen gutenIiehtauen versehen sein, um solche nach jedem der Uferpfeiler überreichen zukönnen. Ist das Schiff nicht zur rechten Zeit an Ort und Stelle des Eingan-ges, so wird es übersprungen, und hat für dieses Mal seine Reihe verloren.

Wenn innerhalb der Uferpfeiler noch besondere Ziehtauen an Bord ge-sandt werden müssen, um das Schiff durch die Schleusen und Flutthüren zuführen und zu halten, so wird der Kapitain oder Steuermann besonders da-für in Verbindlichkeit genommen, daß solche ebenso, wie auch die dem Schiff»eigenen Ziehtaue, gehörig befestigt werden; durch letztere muß das Schiffvorwärts angeholt, und dieselben dürfen nicht eher losgemacht werden, alsbis der Aufseher der Docks dazu die Ordre gegeben, oder das Schiff das Bas-sin erreicht hat.

Jeder Lootse muß fein Boot in's Bassin od-r in die Süddocke legen, in-dem dieß erforderlich ist, wenn er das Schiff pflichtmäßig vor Anker bringenwill.

Die Boote keines Schiffes dürfen anders, als gehörig an Bord desselbenaufgenommen, innerhalb des Bassins zugelassen werden, und alle anderen ha-ben sich aus demselben zu entfernen. Die Luken der Verdecke der noch gelade-nen Schiffe müssen verschlossen sein, wenn solche in die Docks kommen, unddie Schlüssel dazu dem dafür angestellten Zollbeamten eingehändigt werden.

Die Boote von Schiffen, welche nicht wohl aufgenommen werden können.