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Dritter Band.
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Die englischen Docks.

müssen entweder am nördlichen Ufer angehört, oder nach der Verfügung desAufsehers angelegt werden, nachdem das Schiff vor Anker gegangen ist. Die-jenigen Schiffe, welche nicht dicht an einem Uferdamme liegen, dürfen sich wah-rend den festgesetzten Arbeitsstunden eines Bootes bedienen, welches jedoch nachVerlauf derselben von dem Aufseher der Compagnie an dem nördlichen Uferangeschlossen wird.

Jedes Boot, welches diesen Einrichtungen zuwider an den Docks oderBassins im Wasser angetroffen wird, nimmt der Docksmeister in Beschlag, bisdie deßhalb und dadurch verursachten Unkosten entrichtet sind.

Die Docks für ankommende Schiffe, oder Einfuhrbocks.Sobald diese nach den Geschäftsstunden verschlossen werden, ist es Niemandemerlaubt, sich darin aufzuhalten ; noch kann ohne eine schriftliche Erlaubniß ge-stattet werden, daß irgend Jemand ein darin befindliches Schiff betrete, mitAusnahme des Eigenthämers, des Capitains oder ersten Offiziers. Derglei-chen Erlaubnißscheine werden auf Ansuchen von dem Kapitain oder Obersteu-ermann ertheilt, um Schiffsjungen oder andere Leute zuzulassen, welche dieVorbereitungen zum Söffen des Schiffs, oder andere nöthige Verrichtungenzu besorgen haben; zur Vermeidung möglicher Mißbräuche sollen aber die an-gestellten Arbeiter der Docks-Compagnie ausdrücklich dabei verwendet wer-den.

Ausladen und Lössen der Schiffe. Bevor ein Schiff sich an dieKajen legt, müssen diese geräumt und alle Vorkehrungen getroffen wordensein, die Ladung »n's Land schaffen zu können. Wenn aus Mangel an eige-nem Berathe, Aiehtauen u. s. w., oder sonst durch eine Nachlässigkeit, dasje-nige Schiff, welches die Reihe trifft, nicht hinlänglich vorbereitet ist, so wirdes übersprungen, und das nachfolgende ausgeladen.

Der Capitain muß dem Beamten der Compagnie, welcher in dem Spei-cher für die Schiffsgeräthe dazu angestellt ist, eine vollständige Liste allerSchiffsgeräthe, der Schiffsbagage und Vorrathe einhändigen, begleitet mitden erforderlichen Nachweisungen.

Die Capitains sind g warnt, unausgefüllte Angabezettel zu unterzeichnen,oder sich von den Maklern dazu bestimmen zu lassen; auch wäre sehr zu wün-schen, daß nur jedesmal ein Makler die Geschäfte eines Schiffes besorgte.

Ein beionderer Zollbeamter ist angewiesen, alles für die Regierung Be-stimmte und Uebersthriebene in Empfang zu nehmen, und wenn die Compag-nie deßhalb nicht besondere Befehle erhalten hat, find an solche alle Paketezur Verwahrung abzuliefern.

Sendungen von Gold und Silber, ober Geldsendungen les gehören solchezur Schiffsladung oder seien Privateigenthum), muffen vom Capiiain unterseiner eigenen Verantwortlichkeit abgeliefert werden; die Ablieferung derWaaren kommt ihm gleichfalls zu, und er muß die erforderlichen Maßregelnergreifen, um die nöthige Hälfe dabei anzuwenden, jeden Verzug zu vermei-den, das Beste der Verlader zu berücksichtigen, und jede B-schädigung oderEntfremdung zu vermeiden, bevor die Güter den Ort ihrer Bestimmung er-reicht haben.

Schiffe, welche einen Leck haben, können durch Lichterschiffe in dem Black-wall Bassin gelöffet werden; auch können solche zu jeder Zeit an den Kajenoder in den Docks anlegen; doch muß dann der Capitain oder Eigenthümer