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Dritter Band.
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Die englischen Docks.

des Schiffs sich zu Vergütung alles Schadens verbindlich machen, der darausentspringen kann. Wenn ein Schiff endlich ganz ausgeladen ist und in derDocke abgehender Schiffe (Ausfuhrdocke) angelegt hat, oder in einem der Bas-sins, welche in den Strom gehen, so sind alle Dienstleistungen, die die Einfuhreines Schiffes fordern, erfüllt worden.

Um Schiffe so schnell wie möglich zu lösten, die Wiederbefrachtung zu be-eilen, wird aller erforderliche Beistand gewahrt, was die Reinig'ung und dasAbstreifen des Verdecks, das Ausbessern der Wafferfässer und das Füllen undan Bord bringen derselben betrifft; ferner das Reinigen der Räume, das anBord bringen. Legen und Stauen der Waaren, wobei die Befehlshaber desSchiffs jedoch anwesend sein müssen, so wie alle anderen Dienstleistungen kön-nen mit Fug und Recht erwartet werden. Sollten dabei die, der Compagniezugehörigen Maschinen u. s. w. gebraucht werden, so kann man solche aufAnbringen bei dem obersten Aufseher der Docks geliehen erhalten; für alle der-

gleichen Dienstleistungen werden folgende Taxpreise berechnet: «. ck.

Für gemiethete Arbeiter, welche unter der Aufsicht der befehlhabendenOffiziere des Schiffs arbeiten, der Mann täglich (wobei aber nichtweniger als Tag in Betracht gezogen wird) und wobei Arbeit

über die Zeit besonders vergütet wird.3 v

Für Verladen, Herunterlassen mit dem Krähn oder einer Winde,

bei weniger als 2 Tons Gewicht, die Ton. 10

Von 2 zu L Tons Gewicht (wobei weniger als eine Ton für voll

gerechnet wird), die Ton.I »

Winden und Seile (Lakel und Kardeelen) zu leihen, täglich . . . 10 o

Der Gebrauch einer schwimmenden Maschine, zum Reinigen undWaschen der Schiffe von außen, nebst dem Mann, der Letzteres be-sorgt (weniger als einen ganzen Tag wird solche nicht berechnet) . 2v 0

Die Docke für. abge h en de Schiffe (die Ausfuhrdocke)und die Süddocke. Alle Schiffe, welche sich in diese Bassins begeben,oder in solchen liegen, stehen unter der Aufsicht der Eigner und Capitaine;und die Steuermänner, die Offiziere und die Mannschaft sind verpflichtet, dasSchiff so zu führen, wie der Aufseher der Docks es ihnen vorschreiben wird, essei dieses nun von oder nach dem Strome, oder von oder nach einem Punkteder Docks selbst.

Ungeladene Schiffe, die aus dem Flusse kommen, müssen mit den erforder-lichen Mannschaften versehen sein, um solche selbst an die Docks zu dringen,welches ohne Aufenihalt in kürzester Zeit geschehen muß; außerdem werdensolche von dem Aufseher der Docks verlegt und an ihren Platz gebracht, wovondie Eigenthümer die Kosten zu tragen haben.

Ankommende Schiffe, welche ihre Ladungen in den Docks ausladen, wer-den als bevorrechtet betrachtet, und Alles, was erforderlich ist, dieselben inner-halb der Docks anzulegen, wird durch den Aufseher der Docks übernommen,wobei die Schiffsmannschaft ihren gefälligen Beistand nicht versagen wird; dieabgehenden Schiffe, auch wenn die Bemannung unzureichend ist, können sichvon Seiten der Aufseher der Docks keinen Beistand versprechen.

Wird solcher von irgend einem Schiffe verlangt, so wird er vom Aufseherder Docks zwar gestellt, allein zu nachstehenden Taxpreisen gegen Bezah-lung