Band 
Dritter Band.
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Die englischen Docks.

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Für ein Boot mit Ziehtau und mit zwei Händen oder Rudern 1 v».

Für^in Boot mit giehtau und mit vier Handen oder Rudern lb«.

So wie für jede Hand, die außerdem an Bord oder in dem Boote erfor-derlich sein wird. Sä. die Stunde, Die Aiehtaue werden nur als Vervollstän-digung der auf den Schiffen befindlichen Ziehtaue geliefert. Wahrend Schiffean dem Kai liegen oder anlegen oder davon abgebracht werden, muffen dieLaufbäume (nntriAAer) weggenommen und fest gemacht werden, und müssenalle Segel eingezogen (gerefft) sein.

Schiffe, welche Labungen einnehmen, muffen den gehörigen Raum amUfer haben, um sich bewegen zu können ; leere Schiffe, die keine Güter einzu-nehmen haben, sollen innerhalb der Docks oder Bassins anlegen, wo es derAufseher für gut finden wird. Kein Schiff darf sich von seinem Ankerplatzwegbegeben, ohne baß es der Aufseher weiß und die Zeit dazu bestimmt hat,

Barken und Schüten müssen fest an die Schiffe gehangen werden, wennsolche Güter bringen oder holen ; dergleichen Fahrzeuge dürfen nicht ohne vor-hergegangene Heuerung oder Miethe benutzt werden, und dafür sind wenig-stens die Kosten einer Woche zu berechnen, wie beim Küstenhandel. Um je-des Mißverständniß deßhalb zu vermeiden, sollen 24 Stunden vor der Ein-fahrt in die Docks, um Waaren einzunehmen, und 24 Stunden nach der Aus-fahrt, wenn die Lössung vollendet ist, aus den Docks gut gethan werden.

Sowohl auf den Barken als an den Ufern sind Behältnisse besorgt, inwelche Kehricht, Asche u. s. w. aufgenommen wird, und sind von der Com-pagnie Leute angestellt, welche dieselben reinigen, und darf es sonst Niemand.Vor Tagesanbruch und nach Dunkelwerden ist es keinem Schiffe erlaubt, Bal-last einzunehmen,

Schiffsprovisionen oder andere Vorräthe können nicht in die Docks einge-bracht werden ohne einen Schein, den der Capitain oder Schiffseigner unter-zeichnet hat.

Weder Reparaturen noch Kalfatern eines Schiffes dürfen innerhalb derDocks vorgenommen werden, ohne eine specielle Erlaubniß der Directoren derCompagnie, weshalb durch den ersten Aufseher angefragt werden muß.

Ufcrdamme. Schiffe, welche in den Süd-Docks Güter landen odervom Lande einnehmen wollen, sollen sich vorzugsweise des Raumes auf denUferdämmen bedienen dürfen.

Schiffe, welche zur Abfahrt ausgerüstet und bemannt sind, und noch nichtangefangen haben, Güter einzunehmen, sollen dabei so viel als möglich geför-dert werden; dergleichen Schiffe müssen aber denen Platz machen, welche ihreLadung löffen wollen, oder müssen ihre Ladung von der Landseite einneh-men.

In anderer Hinsicht sollen Schiffe bevorzugt werden, die zum Verkaufgestellt sind vor denen, welche abgetakelt liegen; und bei denjenigen, die in glei-chem Verhältnisse sind, soll dem Schiffe die Priorität zu Gute kommen, wel-ches zuerst in die Docks einlief.

Wegen Feuer und Licht. Schiffe, die in den Docks liegen, wer-den in Bezug auf Feuer und Licht in drei Klassen getheilt, nämlich:l) Solche, die im Lassen begriffen sind, oder eine Ladung nach Auswärts ein-nehmen und ihre Mannschaften an Bord haben.