Band 
Dritter Band.
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48 Die englischen Docks.

2) Solche, die ihre Nullungen zur Fahrt machen, ohne noch Waaren odereinen Theil der Ladung eingenommen zu haben.

3) Solche, die zum Verkaufe stehen oder abgetakelt sind.

Diesen drei Klassen wird die besondere Erlaubniß, sich des Feuers oderLichts zu bedienen, ertheilt. In dem deßhalb ausgefertigten Erlaubnißscheinwird der Platz bestimmt, wo Feuer brennen darf, und zu welchem Gebrauchdieses gestattet fei; bei dem geringsten Zuwiderhandeln oder dem Verletze» derBestimmungen, wird die darauf gesetzte Strafe unnachsichtlich eingetrieben.

Jedes Anbringen um die Erlaubniß muß von dem Capitain oder Eignerdes Schiffes ausgehen, und dabei Namen so wie Dienstanstellung der Leutehinzugefügt werden, die an Bord sind, wie auch eine Verbärgung für die-selben, daß solche die gegebenen Vorschriften befolgen werden.

Das Oeffnen und Schließen der Thore. Die Thore derDocks für abgehende Schiffe, so wie die der Süddocks, werden vom I. Märzbis i v. November früh um S Uhr geöffnet, und Abends um S Uhr geschlos-sen ; und vom 1 t. November bis zu Ausgang Februar erfolgt die Oeffnungfrüh 8 Uhr bis Abends 7 Uhr.

Capitaine, so wie ihre Offiziere, erhalten auf Begehren von dem Bu-reau, welches deßhalb die Besorgung hat, Karten, die den Inhaber berechti-gen, bis um S Uhr Einlaß in die Einfuhrdocks (oder die für die ankommendenSchiffe) zu verlangen; das Auspassiren nach dem erfolgten Thorschluß ist aberNiemandem mehr gestaltet.

Abgehende Schiffe betreffend. Abgehende Schiffe sollten sichso einrichten, um in rechter Zeit an den Flutthüren, die aus dem Blakwall-Basfin oder der Süddocke in den Fluß führen, einzutreffen, d. h. spätestenszwei Stunden vor Eintritt des höchsten Wafferstandes; dieses sei hier deßhalbbemerkt, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, indem eingebende Schiffe,welche lassen wollen, allemal den Vorzug des Eintritts in gedachte Bassinshaben.

Nur nach der hohen Flut können Schiffe aus den Docks gehen, wennsolches die darauf Commandirenden von dem Aufseher der Docks besondersbegehren.

Wenn Schiffe in den Fluß zurückkehren, müssen sich solche ihrer eigenenIiehtaue bedienen, indem die Leistungen des Aufsehers aufhören, so wie solchedie Thore der Docks hinter sich gekästen haben.

Anmerkung. Von dem Angabezettel der Ladung sind zwei gleichlau-tende Abschriften in der Kanzlei der Westindischen Docks-Compagnie, binnent2 Stunden, baß das Schiff in die Docks gebracht, ober baß der Inhalt derLadung beim Zoll angegeben worden ist, welches vorausgehen muß, einzurei-chen ; für Unterlassung oder Vernachlässigung solcher Verpflichtung ist eineStrafe von 5 Pfund Sterling festgesetzt.

Sobald die Schiffsmannschaft die Löffung des Schiffs selbst übernimmt,sind dergleichen Angabeztttel nicht nöthig. Keinem Schiffe ist es gestattet,den Anfang mit Landen der Güter zu machen, bevor der Inhalt der Ladungnicht vorschriftsmäßig verzollt worden ist; und werben dergleichen Labungenin derselben Reihenfolge, als die Angabezettel in der Kanzlei der Dockscom-paguie eingereicht worden sind, gelüstet, und zwar nachdem der beim Zoll-