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Die englischen Docks.
hause angestellte Beamte der Compagnie es bestätigt hat, daß dergleichen An-gaben in Ordnung gebracht sind.
Wenn ein dergleichen Angabezettel, ein Konnossement oder eine Abschriftdavon verfälscht sein sollte; oder wenn ein Konnossement von einem Capitainsollte ausgestellt worden sein, ohne daß die darauf bezeichneten Waaren undGüter eingeschifft worden waren; oder wenn ein Konnossement, welches einCapitain vorlegte, nicht von ihm selbst unterzeichnet wäre; oder wenn einsolches Duplikat von ihm nicht an dem Orte und vor seiner Abreise vollzogenworden wäre, wo die darauf oder darin bemerkten Güter wirklich verschifftworden sind; so verfällt derselbe für jede Uebertretung dieser Art in eine Geld-strafe von l oo Pf. <6, Georg IV., C. 107, §. lo,).
Vom 19. Mai bis zum S. November sind die Bureaus von Morgens 8bis Nachmittags 4 Uhr geöffnet; vom 10. November bis zum S. Mai dage-gen von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags ; ausgenommen des Sonn-tags, während der Weihnachtstage, Charfreitags, an den durch königliche Be-kanntmachung festgesetzten Feiertagen und dem Geburtstage des Königs undder Königin sind keine andern Ferien.
In allen Fallen, welche in Vorstehendem nicht bestimmt sind. hat mansich an den ersten Aufseher der Docks (principul dnelrilluster) C, C. P a-rish zu wenden.
, Büreau der Westindischen Docks-Compagnie, H. Longlands,
26. August I8Sl. Secretär.
Den Schiffen, welche sich in die Docks der Westindischen Docks-Compag-nie legen, steht es frei, ihre Mannschaften an Bord zu behalten, wenn solchesdie Eigenthümer verlangen, und die Directoren haben das Schiff Waterloo inden Süd-Docks zum Aufenthalt eingerichtet, damit sich die See-Kadetten undSchiffsjungen darauf während der Zeit aufhalten können, daß ihre Schiffeihre Ladungen lösten oder neue einnehmen. Die Capitaine, Offiziere, so wiedie Mannschaften der Schiffe werden ersucht, den von der Compagnie Ange-stellten weder Wein, Branntwein, noch Grog oder dergleichen vorzusetzen, in-dem solche sonst sogleich und gewiß ihrer Anstellungen verlustig werden dürften.Die Beamten der Compagnie, so wie Jeder, der in ihrem Dienste steht, dür-fen keine Gebühr, Leistung oder Belohnung, wie solche Namen habe, anneh-men. Wer es thut, verliert das Angenommene und verfällt auch noch außer-dem in eine Geldstrafe von 5 Pf„ doch nicht drüber, für jede dergleichen Ue-bertretung.
§. s. Notizen zur Nachachtung der'Eigenthümer der La-dungen oder derjenigen, an welche solche consignirt sind,aller der Schiffe, welche ihre Labungen in den Westin-dischen Docks lössen. .
Kein Schiff, welches nicht vorher auf dem Zoll das Erforderliche berich-tigt hat, kann seine Ladung ans Land bringen; es ist deßhalb wichtig, daßDiejenigen, an welche die Schiffe adressirt sind, die Verzollung der Ladungenvornehmen, sobald das Schiff angemeldet ist.
Schiffsbagage, so wie die Schiffsvonäthe, find in das dazu bestimmteMagazin in den Docks unterzubringen, nachdem das Zollamt solche untersuchthaben wird.
Die Konnossements müssen beigebracht werden, es müßte denn ein Theil