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Dritter Band.
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so

Die englischen Docks.

der Ladung bestimmt sein, an die Ostindische Compagnie abgeliefert zu wer-den, in solchem Falle muß das Connossement vorgezeigt und eine gleichlau-tende Abschrift eingegeben werden. Sollte solches bereits in dem Hause derOstindischen Compagnie abgegeben sein, so muß eine von dem ersten Geschäfts-führer der Compagnie beglaubigte Ab chrift gefordert werden.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Ordnungsmäßigkeit der Jndosse-mente gewendet werden, indem die Beamten der Compagnie keines derselbenfür gültig betrachten können, auf welchem die Uebertragung des Verladens aufden Inhaber mangelhaft ist.

Wenn dergleichen Konnossements nicht regelmäßig indosflrt sind oder son-stige Zweifel erregen, oder wenn solche verloren gegangen sind, so muß deßhalbder Behörde schriftlich Anzeige gemacht, die Umstände genau angegeben und ir-gend ein Beweismittel beigefügt werden, wodurch der Anspruch an die Waarenund Güter beglaubigt wird. In jedem solchen Fall muß der dabei Betheiligtedie Docks-Compagnie schriftlich oder auf andere Weise vertreten, so wie esdie Behörde bestimmen wird.

Sobald Connoffements vorkommen, die mit dem Angabezettel oder derOriginal-Consignalion nicht gleichlauten, so wird die Compagnie darauf nichtsverabfolgen lassen, bevor nicht drei Zolltage verflossen sind. Die Ablieferungder Waaren von Bord eines Schiffes ist Sache des Capitains oder dessen, derauf dem Schiff den Befehl führt; doch ist deßhalb die Anzeige des Eigenihü-mers erforderlich, daß er solche nicht in den Docks gelandet wissen will, welchedem Beamten zu machen ist ; nur bei Gütern, die an die Ostindische Compag-nie abgeliefert werden, ist solches nicht nöthig. Es kann keine Art von Ablie-ferung Statt finden, bevor nicht der vorn Capitain gehörig unterzeichnete An-gabezettel der Ladung im Bureau der Westindischen Docks-Compagnie nieder-gelegt und eingegeben worden ist; solche können jedoch auf Anweisung von de-nen, die solche eingeführt haben, so wie alle, der Westindischen Docks-Compag-nie zur Aufbewahrung anvertrauten Güter und Waaren, ausgeliefert werden,sobald die Form beobachtet worden ist.

Zur Erleichterung derjenigen Häuser jedoch, welche Waaren und Güterausgeliefert zu haben wünschen, bevor die Zollangelegenheiten in Ordnunggekommen sind, ist die Docks-Compagnie erbötig, auf Verlangen Deposito-Conti zu eröffnen, so wie solches weiter unten angegeben steht.

Wenn Jemand eine Anweisung auf Ablieferung.von Gütern von demKai ab in Händen hat, und solche auf seinen Namen im Speicher unterge-bracht wünscht, oder im Namen eines Dritten, der muß diese Anweisung zusolchem Ende indossiren und werden auch Vollmachten deßhalb angenommen.

Alle in den Speichern der Docks-Compagnie eingebrachten Güter undWaaren werden gegen Vollmachten zum Empfang oder Auslieferungsscheineabgeliefert, so wie es in Geschäften üblich ist, mit Ausnahme von Rohzucker,Holz , wieder eingeführter Manufakturwaaren, so wie der Sturzgüter, de-ren Gewicht oder Maß durch die natürlichen Eigenschaften der Waaren der

') Auslieferungsscheine werden indessen auf Verlangen der Eigenthümerauch für Farbehölzer, die aus Westindien eingeführt werden, gewährt; so wieauf andere Waarenartikel, die in einzelnen Partien getrennt werde» können ;doch ist für solche Abtheilung in Partien eine Vergütung zu entrichten.