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Dritter Band.
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Die englischen Docks. öl

Verringerung oder Vermehrung unterworfen sind; so wie alle nicht andersals zu sofortiger Wiederausfuhr eingebrachte Waaren. Bei letztem müssendie. welche dergleichen einführen, in ihren Auftragen deßhalb bestimmen, daßVollmachte» zur Auslieferung dazu nicht annehmbar seien.

Alle Waaren, welche in den Westindischen Docks lagern und» der Ostin-dischen Compagnie angehören, werden im hergebrachten Lauf der Geschäfteauf Vollmachten der achtbaren Ostindifchen Compagnie verabfolgt.

Damit der Geschäftsbetrieb der Westindischen Docks-Compagnie gehörigbegriffen werden kann, ist es nothwendig, daß alle Handeltreibenden sich vorAllem Nachfolgendes gehörig bemerken wollen:

„Die von der Westindischen Docks-Compagnie ausgestellten Ausliefe-rungsscheine (rvarrants) über Waaren, werden gewöhnlich im Ganzen aus-gestellt; doch können solche in kleinere Partien getheilt werden, sowie es derVortheil derer, die die Waaren eingeführt haben, erheischen sollte. Scheineüber oder Anweisungen an ganz kleine Partien Waaren ober einzelne Packenund Ballen können bewilligt werden, wenn die Extraspesen deßhalb bezahltwerden.

Von Waaren, welche getheilt werden oder zum Verkauf zugerichtet u. s.w. können die Auslieferungsscheine nicht eher vollzogen werden, bis die Arbei-ten dabei beendigt worden sind. Will der Eigenthümer von Waaren, die ein-geführt worden sind, Auskünfte erlangen, so können ihm solche aus den Ein-fuhr-Listen gewährt werden. Es wäre iU wünschen, daß besonders zeitig undmit Aufmerksamkeit darauf geachtet würde, dergleichen Nachrichten zu benä-hen ; und sollten diejenigen Häuser, welche Baumwolle, Pftffer und alle dieArtikel einführen, die zum Verkauf zugerichtet werden muffen, die Verfügungtreffen, daß ihre sämmtlichen Einfuhrartikel in Verwahrung gegeben würden.

Zuerst werden die Auslieferungsscheine der Westindischen Docks-Compag-nie an die Ordre der Einführenden oder derer, an welche solche überwiesenfind, ausgestellt; doch darf kein Anstand stattfinden, wegen nicht bezahlterFracht oder dergleichen, und muß die Bezahlung der Spesen an die Docks-Compagnie oder für die Landungskosten vorausgegangen sein. Es muß da-bei zugleich Alles berichtigt werben, was für Aufnehmen in die Magazine, sowie für Abtheilen und zum Verkauf zurichten dem, der eingeführt hat, zurLast fallt. Sind aber die Güter bloß gegen Schein auszuliefern, so ist da-von eine Miethe nicht zu entrichten. Neu hlnzugekommene Spesen, so wiedie Lagermiethe, muffen von den Inhabern der Waarenscheine vor der Ablie-ferung entrichtet werden. Die Eigenthümer von Waaren und Gütern könnenübrigens zu jeder Zeit die etwaigen Spesen und Lagerzinse abtragen und da-für neue Auslieferungsscheine ausgestellt erhalten.

Sobald die Ueberweisung oder theilwcise Wegnahme von Waarenvorrä-then beabsichtigt wird, so werden die Ablieferungsscheine im.Bureau der Docks-Compagnie zerschlagen oder getheilt, nach untenstehender Anordnung.

Wenn die Ablieferung einer Partie Waaren angeordnet ist, und dieWegnahme nicht binnen zwei Tagen erfolgt, so muß darüber ein neuer Scheinoder Anweisung gelöset werden.

„Im Fall, daß Fässer mit flüssigen Dingen zur Auffüllung anderer ver-braucht werden, muß der AuslieserungS- oder Waarenschein eingereicht wer-den, und wenn der Eigenthümer nicht einen neuen für den gebliebenen Rest