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Die englischen Docks.
lösen will, muß das Gut an dessen Ordre abgeliefert oder zu fernerer gleicherVerwendung bestimmt werden.
„Sobald die Inhaber von Waaren- oder Auslieferungsscheinen oderAnweisungen den Wunsch hegen, einen Theil des Inhalts derselben zu über-weisen, ohne besondere Zuzählung, Zuwägung oder Umraumung u. s. w„ sosollen gegen den gehörig indossirten Schein andere Documente gegeben werden.Ein solches Jndossernent soll vornehmlich die Art und Weise feststellen, wieder Inhalt getheilt werden soll, und müssen darin die Namen derjenigen, anwelche die neuen Scheine und Anweisungen ausgestellt werden sollen, so wiederen Abfassung angegeben werden, etwa folgendermaßen:
„klenso to lllville tlio vitliiir" lFür meine Rechnung den In-
halt vertheilen an.) oder, wenn bereits ein Theil abgeliefert
worden ist: veliver to I:eurer (»tute sinrv münz xuelrsg-e«)imä Front uev . . . . „ o» kor (»tute lioer münz- gurstuFi-s)in kuvnnr «k., one kor eto. <dem Inhaber abzuliefern, so
und so viel Packen oder dgl, und bleibt.; sodann einen Packen
rc. an R. jVr oder iV. M. u. s. w." —
Für den Betrag, was es kostet, können Ablieferung?- oder Waarenscheineauch in mehre kleinere zerschlage» werben, ohne daß solche sogleich überwiesenwerden müssen, wenn der Inhaber solches nämlich wünschen sollte.
Die Kosten für solche Zerschlagung größerer Waarenscheine in kleinere
und die Ausfertigung neuer Documente betragen: «. ü.
Für jeden neu ausgestellten Schein über ein oder zwei Colli oder
Verpackungen ... ..0 l
- drei ober vier do... ..02
- fünf bis sieben do. SS
- acht bis zehn do. 04
- elf bis fünfzehn do.. 0 5
- sechzehn bis zwanzig do. ..0 6
- einundzwanzig bis fünfundzwanzig do.07
- sechsundzwanzig bis dreißig do. 0 S
- cinunddreißig bis fünfunddreißig do. ....... v 9
- sechsunddreißig bis vierzig do.0 1v
- einundvierzig bis fänfundvierzig do.. . Y II
- sechsundvierzig und drüber do.. 1 o
- jede neue Anweisung auf Waaren ..02
Insofern bei einem jeden Handelsgeschäft das Wagen rc. unerläßlich ist,so müssen die Ablieferung?- oder Waarenscheine mit dem, was in dieser Hin-sicht darauf geschrieben worden, zurückgestellt, wogegen neue gegeben werden,auf welchen das Gewicht bei der Landung, so wie das zweite Gewicht bemerktwerden wird, nachdem solches untersucht worden ist.
Wenn irgend etwas zu thun ist, wie z. B. Umpackungen (doch sind dar-unter nicht solche verstanden, die zuerst vorgenommen werden müssen, um dieWaare überhaupt abliefern zu können), müssen die Ablieferungs- oder Waa-renfcheine eingereicht werden, wogegen andere erfolgen, welche die Angabender neuen Verpackung richtig enthalten.
Die Waarenscheine müssen gleichfalls eingereicht werben, bei Ertheilungder Ordre zum Umfüllen (oii FivinF oriler» to vst), und wenn die Ver-