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Dritter Band.
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Die englischen Docks. 53

schiffung auszuführen man nicht geneigt sein sollte, so müssen neue Waaren-scheine ausgegeben werden.

Bei den letztem drei Fallen werden durch die neu ertheilten Ablieferungs-oder Waarenscheine neue und besondere Unkosten nicht verursacht.

Aus den Fall, daß Auslieferungsscheine oder Anweisungen verlegt oderverloren worden sind, so bedingt die Compagnie, daß deßhalb Anzeige in dem?ublio I-eÜA«r gemacht werde, daß die Nummer, welche diese Anzeige ent-hält, zugleich die Verbindlichkeit enthalte, die Compagnie durch eineVerschrei-bung oder auf sonst eine Art zu vertreten, ohne welches Duplikate nicht er-theilt werden könne». Diese letzteren (vorausgesetzt, daß sich die Originalpa«piere nicht wieder gefunden haben) werden nicht eher ausgefertigt, bis seit dergemachten Zeitungsanzeige sieben Zolltage verstrichen sind. Auf die erfolgteAnzeige, daß dergleichen Dokumente verloren gegangen sind, jsollen die Güternickt abgeliefert werden, und das vorgezeigre Originaldokument kann in kei-nem Falle solches allein bewirke». Durch unrichtiges oder unordentliches In-dossiren wird das Eigenthum der Besitzenden gefährdet, und sind dergleichenDokumente als Belege unvollständig. Ein Jeder wird daher besonders dar-auf aufmerksam gemacht, und zwar um sich durch etwaige Unordnungen indem Geschäftsgänge, der dadurch nothwendig gestört werden müßte, nicht ge-hindert zu sehen.

Jeden Versuch, dergleichen Empfangscheine und Anweisungen, ohne dazuberechtigt zu sein, mit einem Jndoffement zu versehen, werden die Directorender Westindischen Docks-Compagnie auf das Nachdrücklichste zu verfolgen wis-sen. Formulare, wie Jemand für den Andern unterzeichnen kann, sind imBureau der Docks-Compagnie zu erhalten, und da keine andere Unterschriftals Desjenigen, auf welchen die Anweisung oder der Ablieferungsschein lautet,beachtet werden kann, sobald Waaren und Güter abgeliefert werden, so ist esnothwendig, daß die dazu bevollmächtigten Personen folgendermaßen zeichnen!

Für Rechnung (N. (Name des Bevollmächtigten.)

D e p o si t o - C o nt i; diese werden gegen Niederlegung einer solchenSumme eröffnet, als es das Handelshaus zweckmäßig findet. Wenn dasGuthaben desselben erschöpft ist und 10 Pfd. pur;- unter steht, imuß auf'sNeue Geld deponirt werden. Unter l o Pfd wird auf einmal nicht ange-nommen.

Diejenigen, denen von der Compagnie ein Deposito-Conto eröffnet wor-den ist, müssen mit jeder Zahlung eine Nota darüber geben; auch ist erforder-lich, daß dieselben auf den Empfangscheinen oder Anweisungen jedesmal be-merken, von wem die Unkosten zu entrichten sind, und zwar in folgender Weise!

Die Unkosten für (Angabe wofür) kommen auf unsere Rechnung.

(Unterschrift.)

oder.- Die Unkosten werden vom Inhaber entrichtet.

(Unterschrift.)

Durch die Eröffnung von dergleichen Rechnungen (Dexosito-Conten), zu-mal wenn bei der Compagnie Waaren unter Miethe lagen, sind für beideTheile große Erleichterungen herbeigeführt. Die Formulare so wie die Con.trabücher sind aufBerlangen in dem Bureau der Docks-Compagnie zu erhalten.

Aufträge zu außerordentlichen Besorgungen, als:neue Verpackungen, Vorrichtung der Waaren zur Ausfuhr, so wie all» Lei-