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Dritter Band.
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Die englischen Docks.

stungen, die nicht in den Tabellen der Compagnie aufgeführt stehen, sollenvon Zeit zu Zeit, mit Zurechnung des Aufwandes von Zeit und Materialienbestimmt werden. Es kann nichts dieser Art vorgenommen werden, ohne daßvom Eigenthümer der Waaren, oder wer dazu gehörig beauftragt ist, der Auf-trag dazu erfolge. Der Ablieferungsschein, so wie andere Dokumente müssendeßhalb zur Legitimation vorgezeigt werden.

Die daher entstandenen Unkosten fallen also Demjenigen, der dazu Auf-trag gab, wenn nicht dem Abnehmer der Waaren, zur Last.

Vorrichtung der Waaren zur Verschiffung. Wenn die inden Einfuhr-Docks lagernden Waaren zur Verschiffung vorgerichtet und nichtin der bestimmten Zeit abgeholt worden sind, so werden solche für Rechnungdes Eigenlhämers von Neuem auf's Lager genommen; ohne daß die Unko-sten deßhalb, so wie die neue Lagermiethe, nicht entrichtet worden, können sol-che nicht verabfolgt werden. Bevor Mahagoniholz, so wie andere nach demMaße berechnete Hölzer, auf's Neue auf's Lager kommen, werden vier TageZeit zugestanden; Farbchölzer so wie alle andere Waaren müssen binnen sie-ben Arbeitstagen abgenommen werden. Liegt das abgehende Schiff jedoch inden Docks selbst, so wird die genannte Zeit bis zur Abreise verlängert.

§. 4. Tar-Preise der Westindischen D o cks-Compa gnie.Von angekommenen Schijfen, von der Compagnie gelösset:

Für die Register-Ton *).

Schiffe, deren Ladung bloß aus Orthoften und Fässern mit Rohzucker s. «I.

besteht.2 0

Schiffe, deren Ladung aus Kisten und Sacken mit Rohzucker, Kaffee,gebrannten Wassern, Wein, Oel, Talg. Eisen, Kupfer, Messing,

Blei, Zink und anderem Metall in Blöcken, Stangen, Stäben,

Platten oder andern Stücken besteht; Reiß, Taback und andernWaaren in Ballen, Sacken, Seronen, großen und kleine» Kisten inähnlichen Packungen oder lose eingebracht; ferner Holz in Pfosten

und Scheitern, als Farbehölzer, Stabholz u. s. w.I a

Vorstehende Preise begreifen die Unkosten für Aufziehen derSchiffe, vor Anker bringen, in die Docks ziehen (wenn die Schiffekeinen Leck haben oder sonstige außerordentliche Arbeit erfordern) undbis wieder in die Ausfuhr-Docks oder den Fluß zurück zu bringen;ferner für Ausladen und Küperlohn (für letzteres so wie für Ausbes-sern wird jedoch besonders berechnet, sobald sofortige Ablieferung statt-findet), so wie für Benutzung der Docks auf jede Zeit, doch nicht überacht Wochen vom Tage der Ausschiffung an zu rechnen.

Schiffs mit Holzladungen aus den Nordamerika-nischen Colonien, wenn die Compagnie solche löstet.Ladungen, bestehend bloß in Dielen, Pfosten, Stab- und Scheitholz l 6Ladungen, bestehend zum Theil aus ditto, zum Theil aus Tannen-holz (für jede Schiffslast hartes oder Tannenholz wird K Pcnce ex-tra berechnet) ...l S

Darin ist begriffen: Aufziehen des Schiffes , vor Anker bringen.

»> D. h. die registrirte wirkliche Ton, wonach die Lastigke t des Schiffesofflciell befunden ist.