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Die englischen Docks.
eine Woche zugestanden, wofür dieselben für die Ton Brutto-Gewicht S Pencevergüten. Bleiben solche länger, so müssen sie außerdem für die Register-TonI Penny Docks-Miethzins entrichten. Wenn ein Schiff in der Absicht in dieDocks lauft, um Ladung einzunehmen, solches jedoch unterbleibt, so zahlt eswöchentlich I Penny für jede Register-Ton für die Zeit seines Aufenthaltes.
Es wird Schiffen gestattet, sich aus den Ausfuhr- und Süd-Docks i» dieEinfuhr-Docks zu legen, um Ladung einzunehmen, doch nicht eher als bis diedazu bestimmten Güter bereit sind, eingenommen zu werden; dafür wird fürdie Ton Brutto-Gewicht s Pence entrichtet, außer den andern Kosten.
Folgende Bedingungen müssen beobachtet und bemerkt werden-
t > Das Herein- und Herausbringen der Schiffe in die Bassins der Docks,so wie das Anlegen an die Kajen wird vom Aufseher angegeben, so daß esvon» Capitain und seiner Mannschaft vollführt werden kann.
2) Die Waaren werden unter der Beaufsichtigung des Capitains vomKrähn auf's Schiff gehoben, und die Schiffsmannschaft macht solche vondem Haken los und staut sie in die Räume.
3) Sollte sich auf einem Schiffe keine hinlängliche Mannschaft befinde»,um die abgelieferten Güter und Waaren an Bord zu nehmen und zu stauen,oder das Schiff aus den Docks zu bringen, so soll von der Compagnie die er-forderliche Hülfe geleistet werden, gegen Ss. für den Mann täglich; solche Ar-beiter stehen dann unter dem Befehle des Capitains und seiner Offiziere, undletztere sind für sie während der Arbeit verantwortlich.
Anmerk. Es dürfen keine Arbeiter oder Taglöhner beim Lösten derSchiffe in der Einfuhr-Docke angewendet werden, die nicht von der Compag-nie gestellt sind.
4) Schiffe werden in das Bassin oder die Ausfuhr-Docke nach den ge-wöhnlichen Arbeitsstunden gebracht, um Ladung einzunehmen, und zwar vonder Schiffsmannschaft selbst unter Leitung ihrer Offiziere.
Waare», die zu Lande für solche Schiffe in den Docks ankommen, werdengegen die bestimmten Gebühren verladen.
Um beim Befrachten der nach Auswärts bestimmten Schiffe jeden Ver-zug zu vermeiden, haben die Berlader die Miethe und Unkosten, die auf denWaaren haften, zu entrichten, und wenn der Betrag ohne Wagen u. s. w.nicht kann ausgeführt werden, wird dafür eine ungefähre Summe als De-
ckung deponirt.
Lieferung des Trinkwassers für Schiffe.
Wenn solches in Booten und Barken in Blackwall-Bassin empfangen «. 6.
wirb, für jedes Wasserfaß ..l o
Wenn die Leute der Compagnie solches an Bord bringen, für jedes
Wafferfaß ....I S
Wenn dieselben das Wasser in Fässer und Wasserbehälter an Bord des
Schiffes einzufüllen habe», für jedes Wasserfaß.2 Z
Unkosten für die eingebrachten Waaren.
(Diese bestehen entweder aus Unkosten im Ganzen (kriine rate),oder Land ungskosten (I-anckin^ rate), d. h. bloß sür's Landen be-rechnet, wie aus Nachfolgendem deutlich zu ersehen ist.)
Wenn die Unkosten im Ganzen (krime rate) berechnet werben,so ist darin begriffen, alles was das Landen, das Kaigeld, das Wägen und