Die englischen Docks»
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Visiren beim Landen, Küperlohn, das Nummeriren, das Probe- und Muster-nehmen aus den Packen, Fässern u. s. w. betrifft; ferner das auf Lager neh-men, das zur Ablieferung erforderliche Wägen und die Ablieferung selbst.Für Gewichte und Visirmaße, für Ausmittelung und Ausstellung der Certi-flcate wegen Beschädigungen, so wie Miethe für zwölf Wochen, gerechnet vomTage, daß die Ausladung des Schiffes begann.
Diese Unkosten im Ganzen sind auf alle Güter und Waaren zuentrichten, die von Ost- und Westindien, von der Insel Mauritius, von Me-xiko und Südamerika kommen, namentlich auf alle Hölzer, gebrannte Wasseroder Weine, Taback, woher solche immer eingeführt werden; es müßte Der-jenige, der solche einführt, etwa das Verlangen zu erkennen geben, die Lan-dungskosten tragen zu wollen, indem er die Waaren bloß landen laßt, undsolche sogleich weggebracht, ohne erst in den Speichern oder Magazinen aufge-hoben zu werden. Wenn dieses Verlangen angezeigt wird, ehe die gelande-ten Güter unter Dach gebracht oder aufgestapelt worden sind, werden nur diegeringern Landungskosten entrichtet.
Diese Landungskosten begreifen das Landen und Ausschiffen der Waarenselbst, das Kaigeld und das Aufnehmen in die Speicher oder Magazine, oderAbliefern vom Kai, so wie die Herausmachung und Berechnung darüber selbst.
Diese Landungskosten sind von allen eingeführten Gütern und Waarenzu entrichten, die in obigem Verzeichnisse nicht mit aufgeführt sind, als ostin-difche Baumwolle, Felle und Haute aller Art, Haare, Ochsenhörner und Horn-spitzen, wieder eingeführte Manufakturen, so wie alle auf's Neue weiter ein-geführte Waaren, oder welche unter königlichem Verschluß gelegen haben oderLurch Küstenschiffe eingebracht sind; vorausgesetzt, daß Diejenigen, welche sol-che einführen, nicht das Verlangen zu erkennen geben, daß sie in die Speichergegen Unkosten im Ganzen (kriine nute) genommen werden sollen.
Die Unkosten für vom Lager bringen und Verladen, oder Ausladen undauf's Lager nehmen, werden, wenn nicht andere besondere Bestimmungenstattfinden, mit dem dritten Theile der Landungskosten berechnet; sowiedie für vom Lager bringen, Kaigeld und Wegführen, diejenigen sind, die inder Tabelle angeführt sind. Wenn die Unkosten im Ganzen (kriiiiknute) nicht bezahlt worden sind, werden Vergütungen für Küperlohn, für dasProbe- und Musternehmen, und die mit der Magazinirung verbundenen noth-wendigen Vorrichtungen billig berechnet.
Die Kosten für Wägen und wieder auf's Lager nehmen betragen allemalden dritten Theil der in der zweiten Linie der Tabelle enthaltenen Ansätze.
Güter und Waare», die gleich von der Ufer-Wage weg verkauft werden,ohne daß solche in die Speicher gebracht werden sollten, dürfen vier Tage lie-gen, von dem Tag« an gerechnet, daß die letzte Partie Waaren, welche abge-hen, gewogen worden sind. Nach Verlauf dieser vier Tage werden solche inden Magazinen aufgespeichert. Sind sie bestimmt, sogleich weiter verschifftzu werben, so bleiben sie an den Kajen unter denselben Bedingungen wie zurVerschiffung bestimmte Waaren, und die Eigenthümer zahlen dafür dieselbeMiethe, wie für gelandete und in die Magazine genommene Waaren
Die Miethe von Speicherräumen für Waaren, für welchedie Unkosten im Ganzen (krim« rat«) nicht entrichtet werden, wirdvon dem Tage an gerechnet, an dem das Schiff seine Lössung begonnen hat;