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Dritter Band.
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Die englischen Docks.

neuerdings einen dritten Zugang durch die alte Shadwelldocke eröffnet, durchdas frühere Milkyard des östlichen Bassins. Dieser Zugang liegt ^ Meilenunterhalb des Zuganges von Wapping, und gehört zu den wesentlichen Ver-besserungen dieser Docks. >

Das Stammcapital der London-Docks-Compagnie belauft sich auf3,238,310 Pfd. 58. 10>!. Sterling. Ein großer Theil dieser enormen Sum-me, so wie anderwartige angeliehene 700,000 Pfd. wurden bloß zum Ankaufder Häuser verwendet, ungefähr 1300 der Zahl nach, welche den gegenwärtigvon den Docks bedeckten Raum einnahmen. Das Direktorium besteht aus21 Mitgliedern, von welchen der Lordmayor, als Conservator des Themseflus-ses, eines ist.

§. K. Vorschriften und Verfügungen, welche von den Schiffs-capitainen zu beobachten sind, und Bestimmung der Unko-sten, welche die Schiffe zu entrichten haben, welche dieLondon-Docks benutzen.

11 Vorschriften und Verfügungen. Jeder Capitain eines-Schiffes ist gehalten, in dem Bureau des ersten Beamten der Docks, binnenden ersten 12 Stunden, daß das Schiff in die Docks gelangt ist, oder beimZollbause angemeldet (was zuerst geschehen muß) eine getreue Abschrift derAngabe, oder eine des Angabezettels der Ladung, eigenhändig unterzeichnet-einzureichen.

Jedes Verdeck muß ohne Verzug von allen Dingen befreit werden, wel-che dem Ausladen des Schiffes hinderlich sein könnten; der Capitain oder seinLieutenant, oder irgend Jemand, der von den Eigenthümern des Schiffes an-gestellt ist, muß wahrend der Zeit, baß ein Schiff geladen oder ausgeladenwird, gegenwärtig und an Bord sein.

Mit Genehmigung des Oberzollbeamten hat die Compagnie das Recht,das Ausladen und Landen der Waaren oder eines Theils derselben zu untersa-gen, bis die gehörige Verzollung stattgefunden habe.

Wenn die sofortige Ausladung oder Lössung eines Schiffes dadurch ver-hindert wird, daß binnen 24 Stunden von der Zeit der Anmeldung des Schif-fes die Verzollung noch nicht stattgefunden hat, so verbindet sich die Compagnieauf Ansuchen und Kosten Desjenigen, an den die Waaren consignirt sind, eineErlaubniß auszuwirken, die Waaren einstweilen auf's Lager zu nehmen, odersolche zu landen, binnen der sieben Arbeitstage von der Anmeldung ange-rechnet.

Die Compagnie kann diejenige Anzahl von Männern zum Lösten anstel-len, die sie für erforderlich erachtet, um nothwendige Hälfe zu reichen, unddas Schiff hat deßhalb die Unkosten zu tragen.

Auch kann die Schiffsmannschaft die Löffung selbst besorgen, und wenndieselbe Beistand bedarf, so werden die Aufseher in den Speichern die dazuerforderlichen Arbeiter stellen, und zwar zu 3s. f«I. Tagelohn für jeden, unddiese stehen unter-der Aufsicht und Verantwortlichkeit des Capitains; andereArbeiter dürfen innerhalb der Docks jedoch nicht verwendet werden.

Auszüge, die Specifikation der Schiffsladung enthaltend, können die Ei-genthümer zum Behuf der Anfertigung der Frachtrechnungen erhalten, wennsich dieselben im Comptoir des Controleurs deßhalb melden, und zwar gegenfolgende Gebühren, nämlich: