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Die englischen Docks.
8. ll.
Wenn solche 10 Nummern und darunter enthalten . ...20
Für 10 bis 20 Nummern.3 6
Von 2l für jede Nummer mehr.0 2
Wenn Waaren, wegen nicht bezahlter Fracht inne behalten werden sol-len, so mutz dieses im Comptoir des Oberaufsehers mit genauer Angabe derUmstände angebracht werden. Waaren, die vom Bord sogleich in Barken öderSchuten abzuliefern sind, können deßwegen nicht zurückgehalten werben. DerWasserbedarf wird auf Verlangen vom Aufseher der Docks aus dem Wasser-behälter der Compagnie bis in die Boote geliefert, 220 Gallons für einenSchilling.
Beim Eintritt in die Docks oder Bassins, oder wenn das Schiff in diesenumgelegt wird, sind sämmtliche Segel einzuziehen, so wie Masten, der Klü-verbaum, Segelstangen u. s. w. festgemacht werden müssen.
Kein Schiff darf nach Sonnenuntergang lose Segel haben, oder so lie-gen, daß die Zugänge zu den Docks und Bassins dadurch versperrt werden,sich eben so wenig vor den Baken der Compagnie oder vor den Ringen undeisernen Ketten vor Anker legen, noch überhaupt anders als in einer geringe-ren Entfernung wie die von 200 Pards von dem Zugänge vor Anker liegen,oder da, wo die Baken das Fahrwasser bezeichnen.
Schiffe, die Taback an Bord haben oder denselben einnehmen wollen,müssen vor Eintritt in die Tabacksdocke, die Masten und Stengen, so wie dieBramstengen senken. und wenn es verlangt wird, auf's Vordertheil bringen.
Nachdem ein Schiff gelöffet ist, darf dieses ohne besondere Erlaubnißnicht an dem Kai liegen, sondern muß unmittelbar darauf seinen Ankerplatzeinnehmen, und zwischen dem 1. October und i. April die Mastspitzen ein-nehmen, welches auch geschehen muß, wenn es sich wieder ausbessern will.
Vom SO. September bis zum 25. März darf an Bord vor 7 Uhr Mor-gens weder Feuer noch Licht gehalten, noch Taback geraucht werden; vom 26.März bis zum 29. Sept. nicht vor 5 Uhr Morgens.
Feuer und Licht muß gänzlich auf den Schiffen gelöscht werden, nach 4Uhr Nachmittags, wenn durch eine Glocke das Zeichen dazu gegeben wordenist; Kohlfeuer und Licht in Laternen dürfen in den Kajüten bis 8 Uhr, undbis 6 Uhr in dem Kächenverschlag gehalten werden, und zwar von MariaVerkündigung an bis zu Michaelis; doch muß dazu der Ober- oder der Unter-aufseher der Docks eine schriftliche Erlaubniß ausstellen.
Wenn ein Schiff brennbare Sachen an Bord hat, darf auf dem Verdeckkein Feuer angemacht werden.
Weder Pech, noch Theer, Terpentin, Oel oder andere dergleichen Dingedürfen auf Schiffen oder Fahrzeugen warm gemacht oder gekocht werden, nochinnerhalb des Bezirks der Compagnie.
Im Comptoir des Rechnungsführers werden jedoch Erlaubnißscheineausgegeben, um Pech geschmolzen einbringen zu dürfen. Wenn dergleichenverarbeitet wird, müssen Feuer und Licht am Bord gänzlich ausgelöscht sein.
Feuergewehre dürfen in die Docks geladen nicht eingebracht, und eben sowenig innerhalb derselben geladen werden, eben so wenig darf Schießpulverunter irgend einer Bedingung eingebracht werden.
Die Schiffe können, wahrend sie in den Docks liegen, Ballast einnehmen