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Die englischen Docks.
oder abliefern, doch mir auf nachgesuchie Erlaubniß, und muß Segeltuch andie Schiffswand genagelt werden, dgmit nichts ins Wasser falls.
Unrath oder Kehricht darf durchaus nicht über Bord geworfen werden,und eben so wenig dürfen die Schiffswände, so wie der Boden des Schiffesoder die Mäste abgekratzt, und das Abgekratzte über Bord geworfen werden,ausgenommen in dem Bassin, wo den Tag vorher, ehe es in den Fluß geht,Bramstangen kreuzweis aufgerichtet worden sind.
Der Capitain muß auf feine Boote und Bootsleute Achtung geben, under ist, so wie der Eigenthümer des Schiffes verbunden, für allen und jedenSchaden zu haften, der durch diese verursacht werden möchte.
Sobald ein Schiff im Begriff steht, die Docks zu verlassen, ist es rath^sam, den Tag vorher sich in das äußere Bassin zu legen, um mit der nächstenFluthzeit hinauszukommen; dieses kann jedoch weder Sonntags, noch vor 8Uhr Morgens, oder nach 4 Uhr Nachmittags an den andern Tagen geschehen.
Hunde zu halten, ist erlaubt nach dem Ermessen der Constabler.
Glocken dürfen am Bord der Schiffe nicht gebraucht werden.
2) Tonsgelder. Kein Schiff darf die Docks verlassen, bevor nichtdas Tonsgeld, so wie andere Gebühren bezahlt worden sind; zu diesem Endemuß der Negisterschein dem Oberaufseher der Docks vorgelegt werden, wennsolches ein britisches ist, bei fremden Schiffen eine Bescheinigung des Tonsge-halts von der Zollbehörde des Hafens, wo dieses heimisch ist.
Erste Klasse Schiffe. Küstenfahrzeuge, welche zwischen den Ha-fen von London und irgend einem Hafen des vereinigten Königreichs handeln,zahlen für jede Registerton Sä.; und nach freier Liegezeit von K Wochen, jedeWoche t Penny Miethe für jede Registerton. Nehmen dieselben einen Theilder Ladung wieder mit, so entrichten sie für jede Gewichtston, so gelandet wor-den, 1 s.; für jede verschiffte oder an Bord eines andern Schiffs gelieferte TonWaaren S»., und nach dem Verlauf der ersten Woche l Penny jede WocheLagermiethe xer Ton.
Zweite Klasse Schiffe. Schiffe, welche aus Dänemark, Norwe-gen, Lappland und von der Südseite des Nordcap kommen, als von Holstein,Hamburg, Bremen, so wie aus deutschen Häfen, mit Ausnahme der im balti-schen Meere befindlichen; aus den Niederlanden, Frankreich, Guernsey, Jer-sey, Mderney, Sark oder Man, mit der Freiheit, Stückladungen einnehmenzu können *), zahlen für die Registerton Sä.; und nach Ablauf von S Wochenfür jede Registerton wöchentlich 1 Penny Miethe.
Schiffe, welche nach einem der vorgenannten Plätze in Ladung liegen,ihre Ladungen aber nicht in den Docks gelöffet haben, zahlen für jede Register-ton Sä., und nach Ablauf von 4 Wochen, wöchentlich 1 Penny Miethe fürdie Registerton.
Dritte Klasse Schiffe. Schiffe, welche aus Ost-oder Westindien,vom Vorgebirge der guten Hoffnung, aus Südamerika, mit der ErlaubnißRückladungen einzunehmen, ankommen, zahlen für die Registerton, wenn sieaus Ostindien kommen lund sind darin zugleich die Unkosten der Lössung) l
6 Einbringende Schiffe der ersten und zweiten Klasse haben die Freiheit,nach jedem beliebigen Hafen Ladungen einzunehmen, entrichten dafür aber die-selben Abgaben und Miethen, wie die Schiffe der vierte»; Klasse.