Band 
Dritter Band.
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Die englischen Docks.

Schilling; ebenso für jedes Schiff aus Westindien (nebst den Unkosten derLössung und dem Küperlohn für Ausbessern der Fässer u. s. w.) 2 Schilling;für jede Registerton der Schiffe, die vom Vorgebirge der guten Hoffnung undSüdamerika kommen (exnl. der Lössung der Ladung) Kst,; und nach Ablaufvon K Wochen, für jede Registertbn wöchentlich I Penny Miethe.

Schiffe, weiche nach einem der zuletzt genannten Länder in Rückladungliegen, ohne vorher in den DockS gelöffet zu haben, zahlen für jede Register-ton s Pence; und nach Ablauf von ö Wochen eine Miethe von I Penny wö-chentlich für die Registerton,

Vierte Klasse Schiffe. Die Schiffe, welche aus allen den Hafeneinlaufen, die vorstehend nicht mit aufgeführt sind, und Rückladungen nehmendürfen, zahlen für jede Registerton ; nach Ablauf von 4 Wochen I Pennywöchentlich Miethe für die Registerton. Schiffe, welche für diese Hafen inRückladung liegen, ohne vorher in den Docks gelöffet zu haben, zahlen fürjede Registerton Sei,; und nach Ablauf von 4 Wochen 1 Penny wöchentlicheMiethe von der Registerton.

Ausnahme, Spanische, mit Korkholz und Wolle beladene Schiffe,zahlen für jede Registerton nur scl,; und nach Ablauf von 6 Wochen I Pennywöchentlich Miethe für die Registerton.

Wallsischfanger, die abgehen wollen, oder zurückgekommen sind, zahlenfür jede Registerton l Schilling; und nach Ablauf von S Wochen l Pennywöchentlich Miethe von der Registerton; für jedes Faß Thran, in die Schutenund Becken gebracht Sei.

Schiffe (mit Ausnahme der Küstenfahrer, die in der ersten Klasse aufge-führt sind), die nur einen Theil ihrer Ladungen landen, zahlen für jede Tongelandete Waaren 1 Schilling; für jede Ton an Bord anderer Schiffe geliefer-ter Waaren bei.; und vom Tage der Ankunft an wöchentlich 1 Penny Mie-the für die Registerton,

Schiffe, welche einen Theil ihrer Ladungen für irgend einen Hafen inEuropa ober Afrika einnehmen, zahlen für jede Ton von den Kajen oder aufBarken geliefert bä,; und nach Ablauf einer Woche Zeit, wöchentlich Miethe1 «I. für die Registerton,

Unbeladene Fahrzeuge, welche in die Docks kommen, um Ladungen ab-zuwarten, zahlen bei der Ankunft und Abfahrt jedesmal eine Guinee, und wö-chentlich i Penny Miethe von der Registerton-

Wenn Schiffe in die Docks unbeladen einlaufen, und dann außerhalb der-selben Ladung einnehmen, so zahlen solche die Gebühren, wie sie für die Häfenfestgesetzt sind, nach denen dieselben segeln, nicht aber die der unbeladenenSchiffe,

Auf Verlangen ist die Compagnie bereit, die Ladung eines Schiffes zufolgenden Bedingungen zu landen: Von Schiffen vom Vorgebirge der gutenHoffnung und Südamerika für bei, die Registerton; Fässer, Ballen, Kauf-mannsgäter, Wein, Branntwein, Oelkruken u, s. w. von andern Plätzen, fürdie Rsgisterton ütl, ; »Talg oder Baumwolle für jede Registerton bst,; Hanf,Barilla, Ackerdoppen (Vuloiiis,) für die Registerton t Schilling; Hanf undTalg, im Verhältniß zur Registerton; für daS Tongewicht Hanf l Schilling,Talg üä,; die Verzollungen müssen jedoch vor der Ausladung besorgt sein.