Die englischen Docks.
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Schiffe, welche wegen Ausbesserungen sich außerhalb der Docks legen,bezahlen während dieser Zeit keine Miethe.
S) Bemerkungen. Die Registerscheine, sowohl der einheimischenals fremden Schiffe, werden in dem Comptoir der Oberaufsehcr der Docksaufbewahrt.
Die Einlaßpforten an der Nordwestseite und gegen Wapping werden zufolgenden Zeiten geöffnet und geschloffen:
Vom 2l. März bis zum 21. Mai werden beide um K Uhr geöffnet und um7 Uhr geschlossen.
Vom 22. Mai bis zum 21. August geöffnet 6 Uhr, geschlossen 8 Uhr.
- 22. Aug. bis zum 21. Sept. - k> - - 7 -
- 22. Sept. bis zum I. Nov. - 7 - - S d-
- 2. Nov. bis zum 20. Febr. - 7 - - 5 -
- 21. Febr. bis zum 20. März - 7 - - S -
Sonntags sind Visitatoren nicht in den Docks anwesend.
Niemand darf sein Schiff mehr verlassen, nachdem die Einlaßpforten ge-schlossen worden sind.
Die Stunden der Geschäftszeit, und wenn die Gatterthore geöffnet wer-den, sind:
vom 25. März bis zum 2S. Sept. von 8 Uhr bis 4 Uhr.vom so. Sept. bis zum 24. März von d Uhr bis 4 Uhr.Erklärung der Tabellen, der Taxpreise, Unkosten, Lager-miethe u. s. w. auf Waaren, die in den London-Docks einge-führt werben.
Die Gesammtunkosten (ennsoliäste rate, dasselbe, was bei denWestindischen Docks die Unkosten im Ganzen, krime rnte, bedeuten)werden vom Netto-Gewicht der Waaren berechnet, und begreifen solche Fol-gendes in sich:
Das Söffen, Kaigeld, in den Speicher aufnehmen oder im Freien auf-stapeln, das Küperlohn und Ausbessern, das Herausnehmen der Proben undMuster, das Nachwögen zur Ablieferung, die Ablieferung selbst, und zwölf-wöchentliche Lagermiethe, zu rechnen von des Schiffes Anmeldung; von jederGattung oder Waarennummer können die Kosten besonders abgemacht werden.
Die Einfuhrtare (Import-rute, dasselbe, was bei den Westindi-schen Docks unter Landungskosten, IsnstiiiA-rnte, verstanden wird) istvom Brutto-Gewicht gerechnet, und begreift die Unkosten für Lösten, Kaigeldund Unterbringen in die Speüher oder Aufstapeln, ober Ablieferung von derUferwage weg, nebst Gebrauch der Gewichte oder die Angabe der Zahl nach insich; diese Kosten sind voraus zu entrichten, ehe ein Theil oder das Ganzesolcher eingeführten Güter abgeliefert werden kann.
Die Spesen, wie nochmaliges Wägen, wieder in die Speicher :c. brin-gen, aus solchen nehmen und verladen, ober das wiederholte Aufstapeln derWaaren, werden jedesmal mit dem dritten Theile der Einfuhrtare berech-net; für vom Lager bringen, oder von den Stapeln herunter nehmen, Kai-geld und Einschiffung wird der Betrag der vollen Einfuhrtare berechnet,wenn nicht außerordentliche Bestimmungen dabei stattfinden.
§ 7. Docks der Ostindischen Compagnie.
Diese legen bei Blackwell (einem der Londoner Kirchspiele) und sind