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Dritter Band.
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Die englischen Docks.

hauptsächlich für den Gebrauch der Compagnieschiffe bestimmt. Dieselbenenthalten zwei große Bassins, das eine für die ankommenden Schiffe zumAusladen, das andere für die abgehenden, um Ladungen einzunehmen. Er-steres enthält ungefähr einen Flächenraum von l8. das letztere von S Ackernoder Morgen Landes. Das dritte kleine Bassin zum Behuf der aus demFlusse einlaufenden Schiffe, bedeckt etwa 2j Acker; die Länge der Eintritts-schleusc ist 210 Fuß. die Breite der Flutthüren 48 Fuß im Lichten. Da nurSchiffe von großer Lästigkeit darin einlaufen und liegen, so ist die Wasserhbheniemals unter 2 3 Fuß. Viele der daselbst eingebrachten Waaren werdenohne Aufenthalt in die Speicher der City abgeliefert, so daß die Räumigkeitdieser letztem in den Docks verhältnißmäßig in einem kleinen Maßstabe ange-legt wurde.

Das Ausladen der Schiffe in der Einfuhr-Docke wird bloß von den An-gestellten der Compagnie besorgt, und was Feuer, Kochen u. s. w. betrifft, sosind in diesen Docks die Vorschriften strenger als in den andern. Das We-sentlichste daraus nachfolgend;

Die Thore und Jugänge zu der Einfuhrdocke, werden vom t. März biszum 1. Oktober iiioiusivk für die Geschäfte von Morgens 7 bis S Uhr Nach-mittags offen gehalten; und vom 1. November bis zum letzten Februar, von8 Uhr früh bis 3 Uhr Nachmittags, und ist diese Zeit zum ununterbrochenenGeschäftsbetrieb festgesetzt; weder vor noch nach diesen Arbeitsstunden kön-nen weder Visitationen noch sonst irgend Jemand, der nicht zu dem angestell-ten Personale gehört, darin bleiben, weder am Bord der Schiffe noch in denDocks selbst.

Die Thore und Jugänge zu der Ausfuhrdocke werden vom I. März biszum l. November für die Geschäfte des Morgens um 6 Uhr geöffnet, undbleiben bis zum Schluß derselben offen, welcher Abends um 7 Uhr erfolgt.Vom I. November bis zum I. März werden dieselben des Morgens um 7Uhr für die Geschäfte geöffnet, und bleiben es bis 5 Uhr Nachmittags, undsoll während der Schlußzeit Niemand in die Docks oder deren Bezirk Zutritthaben, ausgenommen die Beamten der Docks und die Zollbeamten, die Wäch-ter und diejenigen, welche bei den Docks-Beamten besondere Verrichtungenhaben.

Keine Art von Schiffbau oder Ausbesserung smit Ausnahme des Kalfa-terns des Oberdecks) darf innerhalb des Bezirks der Ostindischen Docks vor-genommen werden, es müßten denn die Directoren dazu eine ausdrücklicheErlaubniß in besondern Fällen ertheilen; jedoch ist es Malern und Tischlernerlaubt, darin zu arbeiten, wie in den andern Docks und Bassins. Innerhalbder Mauern der Docks darf kein Pech in den Kesseln geschmolzen oder über-haupt bei Licht gearbeitet werden, es sei von wem es wolle.

Zur Verhütung von Feuersgefahr sind weder Oefen noch Küchen aufden Schiffen und Fahrzeugen gestattet; das Brennen von Licht wird jedoch inbesondern Fällen erlaubt, weßhalb man sich an den Aufseher der Docks zuwenden hat, der dafür eine geschriebene Erlaubniß ausstellt. Wer gegen dieseAnordnungen verstößt, verfällt in eike Geldstrafe von 5 Pfund Sterl.

Das Rauchen von Taback oder einem andern Kraute ist innerhalb derDocks, so wie an Bord der Schiffe und Fahrzeuge verboten, und zwar untereiner Geldstrafe von S Pfund Sterl., doch nicht mehr.