Die englischen Docks.
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Es darf in den Ausfuhr-Docks bei Nachtzeit Niemand an Bord derSchiffe bleiben, ausgenommen der Aufseher desselben und die Schiffsjungen,welchen auf Ansuchen vorn Aufseher der Docks ein geschriebener Erlaubniß-schein deßhalb ertheilt wird. Für jedesmaliges Vergehen dawider, fällt derUebertreter in eine Strafe von 40 Schilling Sterl.
Keine andern Docks liegen entfernter von dem Mittelpunkt von Londonals diese. Die Waaren der Compagnie, als Thee und dergleichen, werdenauf besonders dazu erbauten Wagen, welche zum Verschließen eingerichtet sind,in die Waarenmagazine der City gebracht. Das Anlage-Capital dazu betrugweniger als LOV,000 Pfd,, und die gegenwärtige Dividende 4 weßhalb dieActien von 100 Pfd, nicht mehr werth sind als 64 Pfund Sterl. Die Auf-sicht und Verwaltung ist dreizehen Directoren übertragen, von denen vierDirectoren der Ostindischen Compagnie und Besitzer von wenigstens 20 Actiensein müssen,
§, 8. Abgaben undUnkosten, welche die ausOstindien kom-menden Schiffe in diesen Docks zu entrichten haben.
Die Unkosten für das Einnehmen von Labungen, so wie das Ausladender Schiffe unter 800 Tons Lästigkeit, wobei denielben ein freier Aufenthaltwahrend 28 Tagen, vom letzten LöffungstageFn gerechnet, bewilligt ist, be-tragen ls. 6 cl. für die Registerton,
Nach Ablauf der 28 Tage ist t Penny für die Registerton der wöchent-liche Miethbetrag, und eben so viel zahlen auch ungeladene Schiffe, welche ab-getakelt in den Docks liegen.
Schiffe und Fahrzeuge, die nach Auswärts von der Compagnie geladenwerden, zahlen für jede Registerton 2 Shilling Sterl,, vorausgesetzt, daß dar-unter keine Packungen oder Gegenstände sind, welche im Umfang oder Ge-wicht 2 Tons überschreiten; bei dergleichen und bis zum Belauf von >0 Tons,werden 3», gerechnet. Bei Packungen und Gegenständen, die mehr als 10Tons zusammen betragen, wird die Gebühr ermäßigt, wenn nicht eine beson-dere Uebcreinkunft stattfindet. Wenn die Mannschaft eines Schiffes die Ver-ladung selbst besorgt, wird nur 1s, für die Registerton berechnet, worin derGebrauch und die Benutzung der Docks mit begriffen ist. In Ladung liegendeSchiffe genießen 28 Tage freie Zeit, vom Tage an, da die Verladung ihrenAnfang genommen hat. Nach dieser Zeit ist das Docksgeld per Woche 1Penny für die Registerton,
In diesen Docks werden keine andern Schiffe zugelassen, als sol-che, welche im Ostindischen Handel beschäftigt sind, so wie die Fracht- undKüstenfahrer, welche in den Speichern Ladungen einzunehmen haben.Kaigeld, Magazinmiethe u, s. w. so wie für jede Art Dienst-leistungen der Ostindischen Docks - Co mp ag nie.
Kaigeld für Kanonen von 20 Ctr, Gewicht, jede 2s. kä. ^do. für dergl, von 15 bis 20 Ctr. jede 2s. oä.do. für dergl, unter 10 Ctr. jede 1s, ock.
do. für Laffetten, für Kanonen von obigem Kaliber, is, 3ck„ 1s. dcl. undKll. jede,
do. für Anker xer Ctr. L<I.
do. für Eisenballast, für die Ton Gewicht 1s, 6ci,