66 Die englischen Docks.
Kaigeld für andere Gegenstände, die auf dem Kai und den Ufern aufgehobenwerden.
Dieses Kaigeld ist für die Ausenthaltszeit, daß Schiffe daheim blei-ben, oder für nicht mehr als 12 Monate gerechnet. Nach Ablauf der-selben findet dasselbe Kaigeld Statt, und wird solches aufs neue für einegleiche Anzahl Monate berechnet.
VM. Durch ein neuerliches Uebereinkommen haben Schiffe, die imDienste der Compagnie sind, gedachtes Kaigeld für Kanonen und Ankernicht zu bezahlen.
Für ans Land bringen der Kanonen und Stellen derselben auf Unterlagen2ck. für den Centner; desgleichen für Wägen derselben von lll Centner Ge-wicht 1s.; unter diesem Gewicht kick. ; eben so viel für Ausschiffen derselben inBarken; für das an Bord bringen der Kanonen und auf Laffetten legen 2s.kck. für die Ton Gewicht; für das an Bord bringen der Laffetten über 10Centner Kck. für jede. unter solchem Gewicht 4ck.; für ans Land bringen vonAnkern und solche auf Rechen zu legen 3ck. für den Ctr.; für Ausschiffen der-selben in Barken eben so viel; für das Stellen der Anker, um das Kreuz daranzu schaften oder abzunehmen, Ijck. für den Centner; für Ausladen des Eisen-ballastes und Aufschichten am Ufer I s. 2ck. für das Tongewicht; für Einschif-fen desselben und in den Raum bringen l s. 2ck. für das Tongewicht; Ausschif-fen desselben in die Barken lock. für das Tongewicht; für das Ausladen desKies oder Steinballastes in Boote oder ans Ufer 1«. 3ü. für das Tongewicht.Wasservorrathe für abgehende Schiffe und desgleichen um die Tonnen auszu-wässern I s. für die Tonne lkönigl. Maß).
Wagen, welche beladen sind und Güter oder Bagage für Passa-giere bringen, zahlen anstatt Kaigeld.jeder 5s. vck.
desgleichen Karren.- 2s. eck.
desgleichen Rollwagen.- 1s. vck.
Ai6 Wenn solche Schiffsvorräthe, oder die Effecten des Capitains undder Offiziere von abgehenden Schiffen bringen, sind sie frei.
Magazine (für Schiffsvorräthe) sind für den Miethpreis von 1 Pfd. 1s.per Woche zu haben; größere, fürs ganze Jahr genommen, kosten 40 Pfd.;kleinere 35 Pfd.; und wenn solche in fortwährende Miethe genommen werden,kosten große Magazine jährlich 35 Pfd., kleinere 3ll Pfd.
Der Gebrauch eines Schuppens, um Takelwerk darin zuzurichten undaufzuheben, kostet:
für Schiffe von 800 Registertons und drüber 5 Pfd. 5s.) für die dazu er-
- - - L00 bis 800 - .... 4 - 4s.l forderliche Zeit
- - - Zoo - bvo - .... 3 - 3s.tvon einem Mo-
und unter 3vo Tons.2 - 2s.)nat.
Alle Schiffe, welche in den Docks anlegen, sowohl die abgehenden alsangekommenen, bezahlen, wenn solche von 500 Tons und drüber sind, 1 Pfd.1»., und Schiffe und Fahrzeuge von geringer Lästigkeit 10«. kck. für 24 Stun-den, für die ersten drei Tage nach der Ankunft verstanden; nachAblauf der drei Tage entrichten dieselben für jede neuen 24 Stunden 5 Pfd.5s.; es müßte denn ihr Aufenthalt von besondern Umstanden herrühren, wcß-halb die gesetzlichen Berordnungen das Nähere darüber bestimmen. — Was