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Die englischen Docks.
ist 180 Fuß lang und 45 Fuß breit, und so eingerichtet, daß Schiffe von oooTons Lästigkeit drei Stunden vor der hohen Flut ein- und auspasstren kön-nen, welches den außerordentlichen Vortheil gewährt, daß abgehende Schiffedadurch in den Stand gesetzt sind, Blackwall zu erreichen, ehe die Flut wiederablaust. Schiffe von 300 Registertons werden ohne große Mühe in denDocks und aus denselben heraus gebracht, und die Tiefe des Wassers übertrifftdie aller übrigen Londoner Hasenbassins. Ruch in der Nacht können dieSchiffe in die Katharincn-Docks gelangen und herausgehen, welches bei kei-ner andern dieser Hafenanstalten der Fall ist. Ein freier Kanal von nichtweniger als Zvü Fuß Breite ist zu allen Zeiten zum Empfang bereit, undSchiffe, welche 18 Fuß tief gehen, können recht gut an der ersten Bake desEinganges zu den Docks selbst beim niedrigsten Wasserstande liegen. DieMagazine und Keller sind in einem großen Style errichtet, fast größer alsman dieses im richtigen Verhältniß zu der Wasserfläche dieser Docks glaubensollte. Die Waarenmagazine selbst sind mit besonderer Einsicht und sehrzweckmäßig eingerichtet, besonders dadurch, daß solche zum Theil aus Sau-lengängen oder Hallen bestehen lin denen die Ufer- und Kaigeschäfte besorgtwerden können), die dicht am Wasserrande hinlaufen; daher kann man hierdie Waaren und Güter unmittelbar aus dem Raume der Schiffe aufwinden,anstatt, wie es in den Westindischen und London-Docks nothwendig ist, solcheim Kai zu landen, wodurch sowohl Raum und Zeit als Arbeit erspart wird.Die ganze Einrichtung ist außerordentlich vervollkommnet, und die Unterneh-mer haben sich dadurch einen großen Ruf gegründet, insofern solche mit ebmso vieler Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses, als Unternehmungs-geist und Einsicht dabei zu Werke gegangen sind.
ß. 10. Allgemein zu beobachtende Vorschriften und Ge-bühren, welche den Schiffen zukommen, die vondem Localeder K ath ari n e n-D o cks Gebrauch machen wollen,
„Ehe ein Schiff einläuft, müssen die Segel gerefft. Mäste und Stangenabgenommen und fest gebunden werden u. f. w,; die Boote in's Wasser gesetztund die Anker am Vordertheil fest gemacht werden ; die Labungen müssen ausden Kanonen gezogen und diese herein gerückt, so wie die Pulvervorrathe vomSchiffe entfernt werden. Auch müssen die Schiffe mit Iiehtauen, Seilen undTauen jeder Art gut versehen sein, um solche gehörig vor Anker bringen, be-festigen und von einer Stellezur andern legen zu können,
Schießpulver darf weder geladen sein, noch mit in die Docks gebracht wer-den, bei Strafe von 5 Pfd, im Betretungsfalle,
Das in die Docks Hinein- und Herausbringen, das Anksrwerfen, dasAnkerlichten, das von einem Orte zum andern Legen, Ahtakeln u. s, w, kannlediglich unter der Aufsicht und Anleitung des Aufsehers der Docks bewerkstel-ligt werden, und ohne seinen Befehl darf kein Seil abgenommen oder nachge-lassen werden, wenn das Schiff angeholt wird.
„Capitaine oder Diejenigen, welche das Schiff oder Fahrzeug comman-diren, wenn solches in die Docks geht oder austritt, müssen veranstalten, daßan den Seiten und am Buge des Schiffs Schutzbretter angebracht werden, unddafür sorgen, daß das Schiffsvolk mit dem Gebrauche der Bootshaken undStangen vorsichtig verfahre, damit die Wände der Schleusen und die Werkenicht beschädigt werden.