Die englischen Docks.
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„Nur ei» Boot für jedes Schiff ist innerhalb der Docks zum Gebrauchdesselben gestaltet, und nach Sonnenuntergang müssen alle Segel eingezogensein.
„Eine Abschrift der Zollangabe muß von jedem Schiffe, welches in dieDocks kommt, in der dafür eingerichteten Expedition in dem langen Zimmerdes Dockshauses binnen zwölf Stunden nach der Ankunft eingereicht werden.Dabei muß bemerkt sein, ob das Schiff volle Ladung habe oder nicht, außerdemmuß, insofern es möglich ist, angegeben werden, welche Waaren zur Hand lie-gen, welche sogleich abzuliefern sind oder bis nach Bezahlung der Fracht innebehalten werden; so wie, ob die Ladung von den Leuten der Compagnie ge-landet werden, auch ob die Ladung vorher einer Besichtigung unterliegen soll.Ist eine solche an Bord des Schiffes nothwendiK so muß dieses vom Capi-tain oder wer das Commando hat, angemeldet werden, und zwar dem Kai-Aufseher, da wo das Schiff angelegt hat. Das »»ausgefüllt« Schema zumAngabezettel kann von dem Docksaufseher oder in der deßhalb bestellten Ex-pedition abgefordert werden. Besorgt der Capitain oder wer das Schiff be-fehligt, daß die Ladung auf der Reise beschädigt worden, so muß er solches aufdem Angabezettel beibemerken.
„Es ist wünschenswerth, daß das Schiffs-Register, oder der Register-Schein oder Paß zugleich mit dem Angabezettel dem Geschäftsführer in derdazu aufgestellten Expedition übergeben werde, welches bei der Entrichtungdes Tonsgeldes ohnehin geschehen müßte.
„Um die in die Docks kommenden Schiffe und ihre Ladung auf's Eilig-ste expediren zu können, ist die Compagnie durch Parliamentsacte berechtigtworden, alle Waaren und Güter aufzunehmen und zu landen, welche sonstnicht eher aufgenommen werden dürfen, als mit der Erlaubniß des Zollhau-ses, nach Ablauf von 43 Stunden; und zwar durch den in den Docks dazuangestellten Beamten.
„Wenn.irgend Jemand den Wunsch haben sollte, mit einem Schiffe zuverhandeln, welches in einem Theile des Bassins liegt, zu dem man nur ver-mittelst eines Bootes gelangen kann, und das Schiff gerade selbst kein Bootzur Hand hat, kann man unentgeltlich ein Boot der Compagnie benutzen,wenn man sich deßhalb unmi telbar an den Aufseher der Docks, oder denSchleusenaufseher an dem westlichen Eingänge oder den außerhalb der SchleuseAngestellten wendet.
„Güter und Waaren, die gelandet und der Compagnie übergeben sind,bleiben auf gehörige Anzeige lagern, bis die Fracht bezahlt ist. Diese An-zeige, die Güter inne zu behalten, muß jedoch entweder in der Expedition derAngabezettel eingereicht werden oder in der Lecker Okkae, im lan-
gen Zimmer des Deckshauses.
„Sobald Güter und Waaren von der Compagnie angenommen wordensind, nach dem 10. Abschnitt der Verordnung 10, Georg IV., C. 1, könnendie Eigenthümer oder der Capitain eine Anweisung, bei der Expedition, inder die Angabezettel eingereicht werden, niederlegen, daß solche ohne Vorzei-gung des Connossements nicht abgeliefert werden sollen.
Licht brennen und Feuer halten in den Docks wird an Bord der Schiffeund Fahrzeuge nur in den hier unten angegebenen Jahres- und Tageszeitengestattet:
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