Band 
Dritter Band.
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70 Die englischen Docks.

pom 22. Sept. bis zum 20. März von 7 Uhr Vormittags biS 4 Uhr Nach-mittags.

vom 2t. März bis 21. Seht. von 0 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmit-tags.

„Der Docksaufseher kann jedoch Erlaubniß zum Kochen in der Schiffs-küche, oder im Bprdertheil des Schiffs, wenn sich erstere nicht auf dem Schiffebefindet, ertheilen, und zwar bis sechs Uhr Abends (von Maria Verkündigungbis Michael) und bis S Uhr Abends lvon Michael bis Maria Verkündigung);so wie auch zu Licht in Laternen und Kohlfeucr in der Kajüte bis 8 UhrAbends, das ganze Iah« hindurch; doch kann dringender Umstände halberdeßhalb auch ein Widerruf erlassen werden.

„Durch eine Glocke wird jedesmal das Zeiche» in den benannten Stun-den gegeben werden, wann Licht und Feuer angezündet und wann solche aus-gelöscht werden müssen. Die hölzernen Essen der Kamine und Schiffsküchenmüssen zur Sicherheit mit Blech, Kupfer oder Eisen überzogen werden, dasTaback- und Cigarren-Rauchcn am Lande im Bezirk der Docks, wie auf denSchiffen, und eben so auch Licht ober Feuer auf den Verdecken, so lange brenn-bare Sachen gelandet werden, sind untersagt.

„Brennbare Dinge dürfen nicht unter der Aufsicht der Eigenthümer aufden Kai's, den Ufern, auf dem Verdeck eines Schiffs, eines Lichter-Schiffs,einer Baxke, eines Boots oder irgend eines Fahrzeuges bleiben, als nur zweiStunden länger als die Weisung gegeben worden ist, solche zu entfernen, ebensowenig dürfen brennbare Materien an Bord der Schiffe und Fahrzeuge ge-schmolzen oder erwärmt werden, oder in irgend einem Orte innerhalb des Be-zirks der Docks ; doch ist auf dem westlichen Ufer-Pfeiler ein Platz zu derglei-chen angewiesen,

„Es dürfen keine Waaren gelandet, ausgeschifft, abgeliefert, geladenoder empfangen werden, außer an den Platzen innerhalb der Docks, welche zudem Ende von der Compagnie dazu angewiesen worden sind.

„Das Söffen einer Schiffsladung wird durch die angestellten Leute derCompagnie bewerkstelligt, und auf Verlangen durch die Eigenthümer und dieEapitaine der Schiffe selbst; aber es darf Niemand zum Ausladen oder Labender Schiffe innerhalb der Docks verwendet werden, als die Mannschaft desSchiffes selbst und die besagten Leute der Compagnie; ebenso wenig zu irgendeiner Verrichtung im Bezirke der Docks, weder am Bord der Schiffe noch amUfer, noch ohne besondere Erlaubniß des Oberaufsehers (Steuer und Güter-leger an Bord abgehender Schiffe sind jedoch gestattet).

„Sobald die Aollanggb« in Ordnung ist, und das Schiff soll von denLeuten der Compagnie gelüstet werden, muß dem Oberaufseher oder Kaimei-ster deßhalb Anzeige gemacht werden; die Geräthschaften und Maschinen wer-den pon der Compagnie unter billigen Bedingungen dazu hergegeben; sollteaber «in nicht nothwendiger Aufenthalt beim Ausladen durch das Schiffsvolkstattfinden, so darf die Compagnie den nöthigen Beistand an Bord senden, umdas Ausladen zu beschleunigen, und die Umkosten dafür dem Eigenthümer desSchiffs in Rechnung stellen.

„Der C.apitain, dessen Lieutenant oder wer von dem Eigenthümer desSchiffes anstatt des Genannten angestellt worden ist. muß dem Gesetz gemäßwährend dem, daß das Schiff ausgeladen wird. an Bord bleiben, und dem