Band 
Dritter Band.
Seite
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Die englischen Docks.

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Kaimeister ein schriftliches Zeugniß ausstellen, wenn die völlige Labung ohneBeistand nicht kann bewerkstelligt werden.

„Sobald Ballast eingenommen wird, muß Segeltuch oder getheerte Lein-wand an die Seite des Schiffs genagelt werden, damit nicht Schutt oderSteine in das Bassin fallen können.

„Bis zur völligen Landung und bis die Söfsung von der Compagnie» gänzlich beendigt ist, bleiben alle Güter und Waaren für Gefahr des Eigen-thümers sowohl an Bord des Schiffes, als wenn solche beim Ausladen durchnachlässiges Anhangen und Schlingen Schaden leiden sollten.

„Die Compagnie ist eben so wenig verbindlich für die Waaren, welchevon Lichterschiffen den Schiffen zugeführt, oder von ersteren vom Bord derletzteren abgeholt werden.

„Sobald ein Schiff zum Auslaufen bereit ist, hat es seine Flagge auf-zuziehen.

„Der Capital», der Besitzer oder wer den Befehl eines Schiffes, einesFahrzeuges oder einer Barke hat, verfallt in Strafe, sobald ein solches, ohn«Jemand von der Mannschaft an Bord zu haben, in die Docks gelassen wird.

„Es dürfen keine Schiffsbagage, Kleidungsstücke oder andere Dinge,welche der Verzollung nicht unterworfen wurden, aus den Docks gebracht wer-den, ohne einen geschriebenen Attest des Capitains oder Lieutenants desSchiffs, so wie einen Passirzettel des Magazin-Aufsehers und Kaimeisters,und nur nachdem solche beim Auspassiren durch die Thore visirt werden.

„Es dürfen die Schiffsglocken nicht angezogen und Feuergewehre nichtabgefeuert werden, weder in dem Bezirk der Docks noch auf den Schiffen.

„Kasten zur Sammlung von Kehricht und Unrath sind an paffendenPlatzen im Hintergründe der Kai's errichtet worden, in die der Abgang vonden Schiffen an's Ufer gebracht werben muß; wer Unrath und Kehricht anandere Orte, als an die bezeichneten oder in die Bassins schüttet, solches ver-anlaßt oder erlaubt, fallt in eine Strafe.

„Das Kalfatern oder Abkratzen der Verdecke, der Schiffswande undMasten ist innerhalb der Docks nicht erlaubt, und eben so wenig eine Aus-besserung des Schiffsrumpfs, ausgenommen wenn der Docksaufseher solchesschriftlich erlaubt hat. Auf Ansuchen bei dem Letztern wird auch gestattet,daß Schiffe in der Nähe einer der Baken der Compagnie im Flusse anlegen,um zu kalfatern und das Schiff abzukratzen.

„Da wo an Bord eines Schiffes Tischler oder Zimmerleute arbeiten, darfin der Nahe weder Licht noch Feuer angezündet werden.

„Nach Eintreten der Dämmerung darf Niemand mehr auf den Kai's> bleiben u. s. w. oder an solchen landen, und nachdem die Glocke das Zeichengegeben hat, daß die Docks geschloffen werden sollen, kann Niemand durchden Haupteingang gegen Smithsield hin, weder hinein noch herausgelassenwerben ; die Zeit des Schlusses ist folgende:

vom 21. März bis 2l. Mai Oeffnung e Uhr Morgens, Schluß 7 Uhr

Abends;

vom 22. Mai bis 21. August - s - - - 8 -

Abends;

V0M22. Aug. bis 2>. Sept. - S - - - ü -

Abends;