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Die englischen Docks.
Aus Ostindien, vom Kap und Südamerika
kommend..
Aus andern Häfen.. .
Dritte Klasse. Schiffsladungen, bloß ausHanf oder Sturzgütern bestehend . .
Schiffsladungen, bloß Talg enthaltend
Vermischte Ladungen, ' ' ' ' -
bestehend in- .7 ' ' '
s Pottasche rc. . .
Desgleichen bestehend in Sturzgütern und
Pottasche.
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- per Register-Ton.
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0 k ! fürdie Gewichts-Ton,1 L r ohne daß dabei die Ge-ll S > bühr mehr betrage,0 K > als wenn solche
i Register-Ton gerech-1 0 I net würde.
Abgehende Schiffe.
8. ll.
Schiffe, welche ohneLadung in die Docksgekommen, und La-dungen für irgend einenbritischen Hafen iausge-nommen sind die, welcheLebensmittel einnehmen,und nach andern Hafen,als die genannten ge-hen) , nach den InselnMan, Jersey, Guernsey,Alderney oder Sark, sowie nach andern euro-päischen Häfen, außer-halb des baltischen Mee-res und zwischen demNordkap und Ushant se-geln .
Nach jedem andern HafenWelche zum Theil nach eu-ropäischen und afrikani-schen Hafen in Ladung! liegen, und solche im! Ganzen einnehmen.
-ErlangteFrei-heiten dafür.Der Gebrauch u.die Benutzung derDocks auf vierWochen vom Ta-ge des Eintrittsin die Docks angerechnet.
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Nach Ablauf dervier' Wochentritt eine Ab-gabe von ei-nem Pennywöchentlich fürdie Register-Ton ein.
l Desgleichen,
o s.. s nach Ablauf
s einer Woche.
Schiffe, die in den Docks nicht gelösset haben und nur einen Theil derLadung einnehmen, bezahlen das Tonsgeld bloß in Verhältniß des in denDocks eingenommenen Theiles der Schiffsladung, welches durch ihren Bestim-mungshafen näher bestimmt wird (die in Europa und Afrika liegenden Häfenbringen obige Ausnahme hervor), wonach dieselben, wenn eine Woche verflos-sen ist, einen Penny wöchentlich für die Registerton entrichten.
Im Fall die in den Docks eingenommene theilweise Ladung mehr beträgt,als auf die Hälfte der Lästigkeit des Schiffes gerechnet wird, sind zwei Wochenfür den Aufenthalt desselben, vom Eintrittstage an, gestattet; beträgt die ein-