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Dritter Band.
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Die englischen Docks. ^

genommene Ladung noch mehr als die Hälfte der Rcgistcrtonszahl ist, ohneeine «olle zu sein, werden drei Wochen gestattet, und bleibt das Schiff längerliegen, so wird für diese Zeit noch ein Penny wöchentlich für die Registertongerechnet.

§. 11 . Theilweiser Nachlast auf die Gebühren und Ko-sten, besondere Vorschriften, diverse Unkosten.

Theilweiser Nachlaß auf die Gebühren und Kosten.Schiffe (ausgenommen sind Küstenfahrzeuge, welche Lebensmtttel voitl Kaieinnehmen, oder nach den als Ausnahme genannten Häfen segeln), welche dieDocks wegen etwaiger Ausbesserungen verlassen, und zum Laden dann unmit-telbar wieder in die Docks kommen, treten wieder in dieselben Rechte undVortheile, als wenn solche die Docks nicht verlassen hätten.

Schiffe, welche in den Docks mit Ladungen von Butter, Käse, Fleischaller Art und Speck oder Lebensmitteln ankommen, und in einem und demsel-ben Jahre mehr als einmal einlaufen, solchen wird bloß einmal im Jahre dasTonsgeld berechnet; bestehen die Ladungen nur zum Theil in den genanntenWaaren-Gütern, so wird dieses im Verhältniß berechnet. Küstenfahrer, wel-che im Bezirk der Docks mit Lebensmitteln einlaufen, oder diese in denselbenladen, sind vom Tonsgelde befreit.

Desgleichen werden Schiffe, die Getreide einführen, wegen des Tonsgel-bes in Anspruch genommen, doch wird denselben für das in und aus den Docks

bringen berechnet, nämlich: I- a. ck.

Fahrzeuge von Ivll Tons und drüber. 110

Dergleichen unter 100 Tons. V 1 VK

und solche können nach dem beendigten Ausladen noch 24 Stunden innerhalbder Docks verweilen, nach welcher Zeit dieselben aber einen Penny wöchentlichfür die Register-Ton entrichten müssen. Nimmt solch ein Fahrzeug eine La-dung nach auswärts ein, so hat dieses das Tonsgeld nach Maßgabe des Be-stimmungsortes zu entrichten, wogegen die Kosten des in die Docks Hinein- undHerausbringen in Wegfall kommen. Andere Fahrzeuge, welche in ihrem Ein-tritt in die Docks nicht volle Labung haben, werden nur im Verhältniß ihrerLadungen zur Bezahlung des Tonsgeldes gezogen; dabei wird berücksichtigt,woher ein solches Fahrzeug kommt, und wird solches durch die Compagnie aus-geladen, so kommen zwar die Kosten des Ausladens noch hinzu, aber allemalnach Beschaffenheit der Ladung und des Betrags derselben. Die Miethe istnach Ablauf einer Woche 1 Penny wöchentlich von der Registerton.

Schiffe mit Wolle und Korkholz aus Spanien und Portugal kommend,entrichten nur Sei. von der Registerton.

Jedes Schiff, welches in die Bassins der Docks tritt, um die Ordre ir-gendwo anders zu lösten, zu erwarten, bezahlt nur 1 Pfund Sterl. für Hin-ein- und Herausbringen, darf sich aber nicht länger als 24 Stunden aufhalten.

Besondere Vorschriften. Schiffe, welche zum größten Theilemit Holz aller Art. Pech, Theer, Heu und Stroh geladen sind, und welchebeabsichtigen, ihre ganzen Labungen in Lichter-Schiffe zu bringen» können nurinsofern in die Docks eintreten, als zwischen denselben Und der Docks-Compag-nie eine Uebereinkunft getroffen worden ist.

DiverseUnkosten. Für Arbeitsleute, welche die Compagnie stellt,und die an Bord unter der Aufsicht und Verantwortlichkeit des Capitains oder