Band 
Dritter Band.
Seite
77
JPEG-Download
 

Die englischen Docks.

/ <

Register-Ton.

I-. «. 6.

Antwerpen, Brabant, Bremen, Dänemark, Flandern, so wie alleniederländischen Häfen, Frankreich nebst Ushant, Deutschlandund alle dessen Theile, welche an der Nordsee liegen, Guernsey,

Jersey, Alderney und Sark, Hamburg, Holland, so wie sämmt-liche vereinigte Provinzen, Holstein, Irland und Lappland,jenseits vom Nord-Cap, der Insel Man und Norwegen, zah-

len Tonsgeld.0 0

Der Ostsee (knltio 8en), so wie jeder darin liegende Hafen,

Kurland, Finnland, Lappland, südlich oder dieffcirs des Nord-Kaps, Polen <?>, Preußen, Rußland, sowohl innerhalb alsaußerhalb der Ostsee, Schweden ......... ü 0 4

Nord-Amerika und die darin liegenden britischen Colonien undProvinzen, die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, die' Azoren, die Canarischen Inseln, Florida, Frankreich zwischenUshant, Spanien und Portugal, Spanien mit Ausnahme der

Kästen vom Mittelmeere, Louisiana.0 0 L

Afrika. Süd-Amerika, China, Ostindien, Frankreich innerhalbdes Mittelmeeres, Gibraltar, Grönland, das Mittel- undadriatische Meer, so wie alle daran stoßenden Länder, Inseln,

Hafen und Plätze, Mexiko, das stille Meer, so wie alle darinliegenden und daran stoßenden Länder, Inseln, Häfen undPlätze, Spanien innerhalb des Mittelmeeres, Westinbien, sowie alle Lander, Inseln, Hafen und Platze, die vom 25" nörd-

licher Breite an südwärts liegen.0 v 2

Fahrzeuge, welche den Kustenhandel zwischen den verschiedenenHäfen Großbritanniens und London betreiben, von den Ork-ney, Sherländischen und andern westlich gelegenen schottischenEilanden, für jede Reise ankommend und abgehend ... 0 0 2

Befreit sind alle Schiffe, welche den Hafen von London im Kustenhandelberühren und nach andern britischen Häfen Zehen, wenn solche unter 45Tons halten.

Deßgleichen alle die, welche von den Küsten mit Getreide ganz oder zum größ-ten Theile beladen sind.

Deßgleichen Fischerfahrzeuge, Schmackichiffe, Hummer und Austerboote, oderFahrzeuge für Reisende.

Deßgleichen alle Fahrzeuge oder Barken, welche die Themse unterhalb derLondon Brücke bis Gravesand befahren.

Deßgleichen jedes Schiff, welches ankommend oder abgehend verballastet ist.

Diese Sätze wurden zur Erhaltung und Verbesserung der Londoner Ha-fenanstalten durch die Verordnungen AS, Georg III., C. SS und 4S, Georg

III. , C. 124 u. s. w. bestimmt, und namentlich auch um den Kanal für dieSchiffe herzustellen, der die Hunbe-Jnsel durchschneidet. Letzterer wurde je-doch, wie schon erwähnt, unter den Bestimmungen der Verordnung 10, Georg

IV. , C. i so an die westindische Docks-Compagnie für 120,000 Pfd. verkauft,und diese Summe, so wie der aus vorstehenden Sätzen entspringende jährlicheErtrag von ss.ovv bis 4v,000 wxrden hinreichen, um die schuldigen Sum-