Band 
Dritter Band.
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Die englischen Docks.

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x. TonIn s. ll.

Erste Klasse. Schiffe, die aus Afrika, der Honduras-Bai, Su-rinam und andern süd.amerikanischen Hafen kommen, so wie auchaus den Bereinigten Staaten, Ost- und West-Indien, ferner ausallen Landern, welche jenseits der Meerenge von Gibraltar lie-gen, und welche mit dem Wallfischfange im Südmeere beschäftigt

sind.0 3 v

Zweite Klasse. Schiffe, welche aus den britischen Colonien, ausPortugal, Preußen, Rußland, Schweden und Spanien, diesseits

Gibraltar, kommen. 0 2 ü

Dritte Klasse. Schiffe, welche aus den Niederlanden, Frank-reich, Deutschland, Guernsey, Jersey, Holland, Norwegen, Po-len l?> und Seeland kommen.0 I 0

Vierte Klasse. Schiffe, welche aus Irland, von derJnselMan

und aus Schottland kommen. v<>8

Fünfte Klasse. Alle Schiffe, welche als den Küstenhandel trei-bend betrachtet werden lmit Ausnahme der vorbenannten, undder Schiffe von Eardiff, Rewport und andern Gegenden östlich

von den Holmen gelegen), für jede Reise. 0 0 6

Schiffe von Eardiff, Newport und andern östlich von den Hol-

men gelegenen Hasen <mit Ausnahme der vorbezeichneten), wel-che zu den Marktschiffen oder Fahrzeugen gehören, die wenigstens.

zum dritten Theil Steinkohlen, kleines Brennholz, Zinn, Eisen,

Weißblech, Getreide, Kupfer, Mauer- und Bausteine, Theer,

Schiefer, Baumrinde, Holz u. s. w. geladen haben, und nicht

über 75 Tons halte», für jede Reise.0 5 0

Halten diese letzteren mehr als 75 Tons, für jede Reise . . 0 7 0

Alle andern Schiffe von Eardiff, Rewport und aus andernHafen östlich von den Holmen gelegen jmit Ausnahme dervorbenannten), wenn solche unter 4 0 Tons halten, für jede Reise 0 7 6

desgl. halten solche 4 6 bis 7 5 Tons, für jede Reise . . . 0 12 6

do. halten solche 75 bis 1 60 Tons, do. ... 0160

do. halten solche 1 oo Tons und drüber, do. . . . 1 10

Nachstehendes möchten ungefähr die verschiedenen Kosten und Spesensein, die ein Westindienfahrer von 500 Tons zu tragen hat, wenn solcher denHafen von Bristol besucht:

Bei der Ankunft. Ankergeld und Abgabe für die Leuchtfeuer unge-fähr 6ö. per Ton; Docksabgaben 3cl. jier Ton; Lootsengebühren 15—25Pfd. Der Warner oder Freimerer I Pfd. i«. Gebühren an den Mayor unddie Kaiaufseher 2 Pfd. 5s. Krahngeld ungefähr so Pfd. Ausladelohn 30— 40 Pfd. Der Küper berechnet 50-100 Pfd. ; doch werden die beiden letzt-genannten Ausgaben durch die Beschaffenheit der Schiffsladung bestimmt.

Auslaufende Schiffe haben für die Leuchtfeuer 4<1. por Ton und15—20 Pfd. Lootstngeld zu entrichten.

§. 16. Docks in Hüll.

Diese sind von beträchtlichem Umfange, und nehmen mit den Bassins einen