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Dritter Band.
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Banken verschiedener Länder,

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ben Zeit auch im südlichen Irland gebrochen waren, bewirkte die Regierungein Uebercinkommen mit der Bank von Irland, nach welchem die Errichtungvon vereinigten Bankgesellschaften, nur in einer Entfernung von 50 irischenMeilen von Dublin gestattet wurde, wogegen die Bank ihr Capital bis zu500 ,000 Pfd. vermehren durfte. Die Verordnung I Und 2, Georg IV., C.72 setzte deßhalb das Erforderliche fest."

„Da jedoch die Minister zu gleicher Zeit übersehen hatten, verschiedeneBeschränkungen, das Bankwesen betreffend, zu widerrufen, die durch Verord.SS, Georg II-, C. 14 bestimmt waren, so sah man keine neuen Banken er-richten. Als aber 1824 eine Gesellschaft von Kaufleuten in Belfast eine solchevereinigte Bankgesellschaft zu errichten Willens waren, kamen dieselben beimParlamente wegen einer Zurücknahme der Verordnung Georg II. ein, unddurch eine Parliamentsakte wurden einige der beschwerlichsten Beschränkungenaufgehoben; 5, Georg IV., C. 73. Demzufolge wurde die nordischeBank von Belfast in eine vereinigte Bankgesellschaft oderCompagnie umgewandelt, mit einem Fond von j Million und begannmit dem 1 . Jan. 1825 ihre Geschäfte. Doch die nicht aufgehobenen Beschrän-kungen von 33, Georg II. und gewisse Vorbehalte, welche in der neuen Ver-ordnung 1 und 2, Georg III. und 5, Georg IV. enthalten waren, hindertendas Gedeihen dieser Bank, weshalb solche um Abhülfe einkam; zugleich wurdebei dem Parliament eine Bill eingebracht, durch welche erlangt wurde, daßalle hindernden Punkte der Verordnung 33, Georg II. wegfielen; und geschahsolches durch einen Ausschuß bis auf etliche, welche in Kraft blieben. 1825sing dieProvinzialbank von Irland ebenfalls ihre Geschäfte an, undzwar mit einem Stammcapital von zwei Millionen; auch hat seitdem dieBank von Irland Tochterbanken in den meisten ansehnlichen Städten des Lan-des errichtet."

„Das Bank-Privilegium läuft erst mit dem Jahre 1838 ab; da jedochdas der Bank von England mit dem Jahrs 1833 erneuert werden mußte, sowird künftig jeder Theil der vereinigten Königreiche sein besonderes Banksy-stem haben, wenn nicht deßhalb Maßregeln ergriffen werden sollten, daß auchdas Privilegium der Bank von Irland umgestaltet und erneuert werde."

§.7. Bank von Frankreich.

Die im Jahre 1716 zu Paris errichtete Aenüruls, welche 1718

in die HuiiHus verwandelt wurde, glich in der ersten Einrichtung der

Amsterdamer Bank. Der damalige königl. General-Controleur, Law, derden Entwurf dazu geliefert, hatte sich diese und die Bank von Venedig zumVorbilde genommen, doch auch manches ihm Eigene hinzugethan, wie er esfür nützlich hielt, um alle Interessen zu gleicher Zeit zu fördern. Den Namenkönigl. Bank hatte er vorgeschlagen, weil dazu auch königliche Gelder ge-nommen, und solche im Namen des Königs und für den König verwaltet wer-den sollten. Der Freibrief datirt sich vom 2. Mai 1716. Vom Parlamentegenehmigt, erlaubt solcher in 10 Artikeln dem Herrn Law, solch eine Bankzu errichten. Diese Artikel bestimmen fast jeden Punkt genau, welcher zurSicherung des Publikums bestimmt werden konnte; der Herzog von Orleans,damaliger Regent von Frankreich, wurde zum Protector der Bank ernannt,und im 10. Artikel ausdrücklich bestimmt, daß das an Law und seine Freunde