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Banken verschiedener Länder.
ertheilte Privilegium den Bankiers des Reiches in keiner Weise eine Ge-schaftshinderung werden solle. Späterhin wurde festgesetzt, daß die Bankdurch 1200 Actien, jede zu 1080 Banklhaler, so viel wie sechs MillionenLivres, als ersten Fond besitzen solle. Außer andern Bestimmungen ist,es derBank auch verwehrt, irgend einen Waarenhandel zu treiben, oder Seeaffecu-ranzen zu übernehmen rc.; daß dagegen solche alle Privat-Geldgeschäfte zuübernehmen berechtigt sei, und daß die Banknoten in allen königl Einnahmenund Kassen angenommen werben sollen. Im Jahre I71S wurde die Anzahlder in Cirkulation zu setzenden Banknoten genau bestimmt, nämlich sechzigSerien oder Register von 800 Nummern von 1000 Livres jede, also 48 Mil-lionen; dreißig Serien oder Register von l vvv Banknoten zu 100 Livres,oder für 3 Millionen Livres; dazu die zuerst ausgegebenen Noten zu lüüv,10l> und 10 Livres, in Allem 100 Mill. Livres; l a Millionen davon solltenaber bloß in Reserve zum Ersatz der eingehenden Noten behalten werden, diewegen der damals vorkommenden Enbossements nicht wieder ausgegeben wer-den konnten. Doch kaum waren diese hundert Millionen Banknoten in Coursgesetzt, als in kurzen Zeiträumen nach einander deren mehr fabricirt wurden,indem sich der Credit und Umsatz der Bank reißend vergrößerte, so daß zuEnde des Jahrs 1 7 1 g tausend Millionen Livres Banknoten epi-stirten, welches die königliche Verordnung vom December desselben Jahresnach sich zog, daß keine dergleichen weiter angefertigt und ausgegeben werdensollten, als bloß zum Ersatz der zerrissenen u. s. w. In diesem Sinne undmit ausdrücklichem Verbot an den General-Cassirer, keine andere Vermehrungmehr zu gestatten, wurden im Jahre 1720 l v» Millionen gemacht, und zumErsatz der zerrissenen und namentlich der- 10 Livres-Noten bestimmt, welcheletztere außer Cours gesetzt werden sollten. Doch geschah dieses nicht, im Ge-gentheil wurden neue gemacht, und zeigen vier neue Verordnungen vom Jahr172v, daß die Regierung fortwährend die Mißbrauche und Unregelmäßigkei-ten der sogenannten königlichen Bank einsah und ihnen abhelfen wollte, ohnees zu können. Zu den falschen und halben Maßregeln, welche dabei häufigergriffen wurden, gehörte unter andern die, daß, nachdem auch die vierteljäh-rige Controle eines königlichen Staalsrathes, in Verbindung mit den Vorste-hern des Handelsstandes und dessen beiden ältesten Beisitzern, ohne Erfolg undNutzen geblieben war, schon im Jahre 1720,den 21. Mai ein Beschluß er-folgte, um die zu große Zahl der Banknoten auf die Hälfte des Werthes zureduziren; jedoch die dadurch verursachte große Bestürzung des Landes ließ die-sen Beschluß sieben Tage später zurücknehmen, und den vollen Nominalwerlhderselben herstellen. Indessen wurden alsobald Mittel beabsichtigt, diesenOcean von Papiergeld zu vermindern; allein wie wenig solche auch später gutgewählt oder gut ausgeführt wurden, hat die Endschafr der königlichen Bankunter der Firma von Law u. Comp. bewiesen.
Im Jahre XI. der Republik wurden die Statuten der neuen Bank vonFrankreich geordnet, wie solche hier folgen:
Grundgesetze der Bank von Frankreich.
Die Generalversammlung der Actionnaire der Bank von Frankreichhat zu den vom Gesetze bestimmten Artikeln folgende Zusätze, welche die Kon-stitution und Organisation derselben genauer bestimmen, zu machen beschlos-sen, und zwar: