Banken verschiedener Länder.
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„Nachdem das Gesetz vom 24. Kerininul XI. der Bank das ausschließ-liche Vorrecht ertheilt hat, zu Gunsten der Bankgeschäfte, unter den festgesetztenBedingungen, Noten ausgeben zu dürfen;
„Nachdem die Annahme gedachter Bedingungen festgesetzt, den tg. 6er-iiliiiul XI. von dem Directorium der Bank von Frankreichangenommen, und zur Unterzeichnung der Actionnaire durch das Umlaufschrei-ben an solche vom 22. desselben Monats, diese eingeladen worden, auch ihrerSeits gedachte Bedingungen genehmigt wurden, wie es im zweiten Artikel derGrundgesetze vom Jahre VIII. bestimmt ist; und
„Nachdem d-e Annahme-Urkunde durch die Actionnaire durch Unterzeich-nung von mehr als der Halste des Stammcapitals vollzogen worden; und
„In Betracht, daß eine solche Unterzeichnung den bereits vorhandenengegenseitigen Contract in Kraft bringt, ein Contract, welcher den Handel be-sonders interessiren muß und großen Einfluß auf den öffentlichen Credit zeigenwird; ferner:
„In Betracht, daß zwar durch das Gesetz vom 24. 6ermiiiul des Jah-res XI. die Grundgesetze der Bank von Frankreich bestimmt, es abersehr wesentlich ist, daß denselben durch Vollziehung des Contracts in gehörigerForm letzte Vollziehung ertheilt werde, sowohl durch die Handlung selbst, alsdurch wesentliche und wichtige Bestimmungen, welche die Ausführung befördernund alle mögliche gegenseitigen Bürgschaften leisten, welche die Bank und dasPublikum sich schuldig sind; ist beschlossen worden:
Artikel I. „Der Verein, der sich in Paris zu einer Bank vonFrankreich gebildet hat, soll das ausschließliche Vorrecht besitzen, Bankno-ten in der Masse ausgeben zu dürfen, wie es gesetzlich bestimmt ist."
z. l. Während der ganzen Dauer des Bank.Privilegii wird dieselbe dieVereinigung einer Handelsgesellschaft durch Unterzeichnung von Actien bewerk-stelligen, doch werden die Actionnaire nur Darleiher der Fonds sein.
§. 2. Die Actionnaire der Bank haben keine andere Verbindlichkeit zuübernehmen, als für die Summe, für welche dieselben durch Actien interessirtsind.
Art. II. „Das Stammcapital der Bank von Frankreich ist auf4ö,vvll Actien, jede zu tgno Francs Metallwerth als Betrieb- und Reserve-Fond festgesetzt worden. Inhibitionen auf den Fond der Actien werden nichtangekommen."
Art. III. „Die Bankactien können nach den Registern nur auf einenbestimmten Namen geschrieben sein, nicht aber auf den Inhaber lauten."
§. I. Die Umschreibung oder Cession der Actien wird durch das Ein-tragen in den Büchern bewirkt, welche zu dem Ende doppelt geführt werden.
§. 2. Auf gültige Weise können solche nur durch die Erklärung desrechtmäßigen Besitzers, oder seines deßhalb ernannten Special-Bevollmächtig-ten, dessen Vollmacht von zwei Wechselagenten verisicirt sein muß, auf einenandern übertragen werden.
§. S. Die Actien der Bank von Frankreich können auch von Auslandernerworben werden.
Art. IV. Unter der Summe von Süv Francs darf die Bank vonFrankreich keine Noten ausgeben.
§. I- Die Bank wird auch Anweisungen, an den Inhaber bei Vorzei-