106 Banken verschiedener Länder.
gen zahlbar, oder zahlbarem Ordre, auf Zeit zu Bequemlichkeit der Reisen-de» u. s. w. ausgeben.
§. 2. Alle Noten und Anweisungen, welche die Bank ausgeben wird,werden Immer in Verhältniß des in Cassa vorhandenen baaren Fonds undnach Maßgabe der in Besitz habenden Effecten, der Summe nach bestimmtwerden, so daß dieselbe niemals in den Fall kommen kann, die zur Zahlungeingereichten Papiere nicht sofort einlösen zu können.
§. S. Die Ausfertigung und Ausgabe der Anweisungen oder Bankscheine,an den Inhaber bei Vorzeigen zahlbar, darf niemals anders als in Folge ei-nes Beschlusses der Directoren Statt finden, und dieser Beschluß muß durchdie Majorität von zwei Dritttheilen der Stimmen, so wie auch der Beisitzer(eensenrs), ebenfalls durch eine solche Mehrheit der Stimmen, gegeben wer-den. Sollten Letztere sich darüber nicht vereinigen können, so wird deßhalbRekurs an die Generalversammlung der Actioynaire ergriffen, deren Jusam-menberufung weder verweigert, noch auf länger als l 0 Tage verschoben wer-den darf.
Die Berathschlagungen über die Ausfertigung solcher Anweifungen-oderBankscheine, deren Papier, Form und Abfassung, so wie wegen des Betragsder Summen, müssen sich über Alles verbreiten, was deren Verfälschung ent-gegen arbeiten kann.
§. 4. Die bereits in Umlauf gesetzten Noten werden zufolge eines Be-schlusses der Bankdirectorcn wieder eingezogen und durch Noten der Bankvon Frankreich ersetzt werden, und so wie solche einkommen, werben siekajflrt. Ein Ausschuß soll, wie weiter vorkommen wird, darüber ein Protokollaufnehmen, und wird dieser Ausschuß den Directoren darüber berichten ; dasProtokoll aber wirb in die Sammlung der Beschlüsse-Akten aufgenommenwerden.
§. 5. Erwähnter Ausschuß soll aus drei Directoren und den Beisitzern(uenskurs) gebildet werden, und besonders beauftragt sein, eine genaue Auf-sicht zu führen über die Ausfertigung und Ausgabe und die Unterschriften derneuen Noten oder Anweisungen, und zwar von der Verfertigung des Papiersan, bis zur Aufnahme derselben in die Kassen der Bank.
z. 6. Dieser Ausschuß wird ein Protokoll in Gegenwart des ersten Di-rectors, des General-Controleurs und des Oberrechnungsführers über die er-forderliche Quantität des Papiers zu den Banknoten aufnehmen. Nach derengänzlicher Herstellung wird, und zwar in Gegenwart derselben Personen, eineListe der Noten aufgenommen werden, und dem ersten Director übergeben, so-wohl derjenigen Noten, welche fehlerfrei, als derer, welche defect sind.
Sobald eine Ablieferung von Noten in die Kassen nothwendig wird, hatgedachter Ausschuß die Unterschriften zu prüfen; eine solche Ablieferung wirddurch ein eigenes Protokoll außer Zweifel gesetzt, und dieses ist zu unterzeich-nen vorn Präsidenten des Ausschusses, dem Oberrechnungsführer, dem General-Controleur und dem Haupt-Cassirer; der Bericht darüber wird vom Aus-schusse dem Direktorium der Bank n bst den Protokollen übergeben, welcheletztere in die Sammlung der Beschlüsse-Akten aufzunehmen sind. Die Notender Bank von Frankreich, zahlbar an den Inhaber, so wie die Bank-scheine, zahlbar bei Vorzeigen, sind vom ersten Director, dem Oberrechnungs-