Band 
Dritter Band.
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Banken verschiedener Länder.

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führer, dem General-Controleur, dem ersten Secretair der Bank und dem er-sten Cassirer contrasignirt.

Art. V. „Die Bank wird kaufmännische und andere Wechsel disconti-ren. Dieselbe darf kein anderes Handelsgeschäft treiben, als mit Gold oderSilber; dieselbe hat alle Discontogeschäfte abzulehnen, welche dem Staatenachtheilig werden könnten, auf verbotenen Handelsgeschäften beruhten, odersich auf Papiere erstreckten, welche nachgemacht, nicht begründet, oder ohnewahren innern Werth wären."

§. I. Es bestehen demnach die Umsätze der Bank darin» Wechsel zu dis-contiren, die von, in Paris wohnhaften. Kauf- und Geschäftsleuten, Manu-sacturisten und Leuten von Credit ausgestellt sind. Nur Papiere, welche dreiUnterschriften führen, werden discontirt, bei bloß zwei Unterschriften kann diedritte durch Cession, oder förmliche und einfache Uebertragung von Bankactienersetzt werden; solcher Gestalt abgetretene oder übertragene Bankactien könnendaher ebenfalls als Garantie für die Bank gelten.

§. 2. Ebenso übernimmt die Bank, für Privatleute oder öffentliche An-stalten Zahlungen zu machen, sobald die derselben dagegen geleistete Deckungannehmlich erscheint.

§. 3. Dieselbe empfängt auf laufende Rechnung sowohl Geld als Effec-ten, sowohl von Privaten als öffentlichen Anstalten, und löst dagegen die aufsie abgegebenen, oder bei derselben domicilirten Ziehungen ein, jedoch immernur bis zur Erschöpfung des Guthabens der Disponenten. Alle auf die Bankgezogenen Papiere in laufender Rechnung werden an den Inhaber bei Vorzei-gen zahlbar gestellt. Für die gegen solche Ziehungen geleisteten Summen be-trachtet sich die Bank als entlastet, dieselben mögen nun von altem Datumsein, oder der Empfänger mag sein, wer er immer wolle. Die Bank kannnur für ihre selbst begangenen Versehen in Schaden kommen; eben so wenigkann dieselbe die Eintreibung der Papiere übernehmen, welche ihr in laufenderRechnung zur Einziehung geworden sind; ihr Vormann ist verbunden, solcheohne Protest bei Nichteingang ohne weiteres zu rembourfiren. Auch ist die-selbe nicht für unrichtige Notizen in den Wechseln u. s. w. verbindlich, oderauf den Listen, welche solche speciflciren.

§. 4. Auch soll die Bank gine Sparkasse errichten, in der Summen von50 Francs und darüber niedergelegt und nach Uebereinkunft zurückgezahlt wer-den sollen. Die Bank stellt darüber Obligationen an den Inhaber, oder auchan Ordre aus, und verzinst gedachte Deposite.

Art. VI. „Der Disconto wird nach den Tagen gerechnet, und wenn esauch nur einen einzigen beträte."

Art. VII. „Die Eigenschaft, ein Actionnair zu sein, gibt keine beson-dere Berechtigungen zu Diskontogeschäften."

Act. VIII. „Die jährliche Dividende, vom 1. VkniIkiinLirk XIII.an gerechnet, darf für die Actie von l ooo Francs nicht mehr als 6 vom Hun-dert betragen, und wird solche halbjährig bezahlt. Der Mehrertrag wirdzum Reservefond genommen. Dieser Reservefond wird in fünfprocenligenStaatspapieren angelegt, woraus eine beiondere Dividende entstehen wird.Der bereits bestimmte Reservefond wird auf gleiche Weise belegt werden.Der Gewinn der Bank, während der letzten sechs Monate des Jahres XI.,wird nach den seitherigen Gebräuchen vertheilt werden. Die Dividende des