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Banken verschiedener Länder.
Jahres XI. kann acht von Hundert nicht übersteigen, dazu genommen der Er-trag des Reservefonds."
§. I. Die Dividende der Actien soll alle sechs Monate durch das Direk-torium regulirt werden, und wird sogleich nach crsolgter Ausmittelung die Zah-lung geleistet, in Paris von der Bank selbst, und in den Hauptorten der De-partements durch die von der Bank bezeichneten Häuser."
§. 2. Der Ueberschuß des Gewinnes des Jahres XII., so wie der fol-genden Jahre, soll nur zum Reservefond nach Abzug der unvorhergesehenenAusgaben, der möglichen oder besondern Verluste, Einrichtungskosten u. s. w.genommen werden, so daß das Stammcapital stets unangetastet bleibt.
Art. IX. „Die fänfprocentigen Staatspapiere, welche für die Bankangekauft werden, stehen auf deren Namen eingetragen, und können währendder Dauer des Bank-Privilegii nicht veräußert werden, ohne besondere Er-mächtigung dazu."
§. I. Sobald das Bank-Privilegium abgelausen sein wird, haben dieActionnaire der Bank vermittelst Beschlusses der Generalversammlung überden Reservefond zu verfügen.
Art- X. „Die Gesammtheit der Bank-Actionnaire soll durch zweihun-dert aus deren Mitte vertreten werden, und aus diesen sind die Generalver-sammlungen der Actionnaire zusammengesetzt."
Art. XI. „Die Zweihundert, welche die Generalversammlung bilden,sind die, welche nach der Uebersicht der Bank in den laufenden sechs Monate»die meisten Actien besaßen; bei gleichem Stande des Actienbesitzes, gilt dasältere Datum der Actien."
§. l. Bei völliger Gleichheit in Vorstehendem soll der an Jahren ältereActionnair den Vorzug haben.
Art. XII. „Die Generalversammlung der Actionnaire tritt im Laufedes Monats Veiissemirrlr«; jedes Jahres zusammen, und in besondern Fälle»,wird sie nach den vorhandenen Bestimmungen zusammenberufen."
§. l. Die Hauptversammlung geschieht jedesmal den 25. Vknäeiiiiiiire,solche kann früher niemals, wohl aber später gehalten werben.
§. 2. Durch das Direktorium kann solche außerordentlich zusammenbe-rufen werden, sobald eine Veranlassung vorhanden ist, die diesen Beschluß ge-bietet; dahin gehört, wenn das Direktorium sich über die Ausgabe neuer odervermehrter Banknoten nicht vereinigen kann; oder wenn veränderte Einrich-tungen, Abstellungen und Abänderungen der Grundgesetze nöthig werden; wennvor dem Zeitpunkt einer Generalversammlung zum 25. VLiistomikrire dieZahl der Directoren durch Abgangs- oder Sterbefälle bis auf l2 herabgebrachtworden ; oder wenn die Zahl der Beisitzer bis auf einen einzigen verringert seinsollte; in diesen Fällen ist eine außerordentliche gusammenberufung geboten,zumal wenn solche von den Beisitzern in Frage gestellt und von dem Direkto-rium beschlossen worden.
§. S. Sobald die Beisitzer (evirseurs) eine außerordentliche Jusam-menberufung der Generalversammlung verlangen, so soll ihr, mit den Beweg-gründen versehenes Gesuch, von ihnen unterzeichnet und unverkürzt in dieSammlung der Beschlüsse des Direktoriums eingetragen werden. Und derenBeistimmung hat solches binnen fünf Lagen zu bestätigen. Erfolgt diese Be-stätigung nicht, so können die Beisitzer dieses Gesuch in derselben Form noch-