Banken verschiedener Länder,
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mals einbringen, und die Direetoren haben solches gleichfalls binnen fünf Ta-gen zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung zum zweitenmale nicht, und ver-bleiben die Beisitzer dabei, ihr Gesuch zum drittenmale einzureichen, so habensie dafür die Mitunterschrift von 20 Actionnairen beizubringen, welche berech-tigt sind, in der Generalversammlung der Bank zu votiren. Diese letzte Re-auisition ist dann, nebst den vorigen, in die Sammlung der Beschlüsse mit denUnterschriften, beglaubigt durch die der Beisitzer selbst, die sich unter der ge-dachten Akte befinden müssen, einzutragen.
In solch einem Fall ist das Direktorium verbunden,, in spätestens fünfTagen eine Generalversammlung der Actionnaire zusammen zu berufen.
§. 4. Ist die Generalversammlung in der Absicht außerordentlich einbe-rufen, um die durch Abgang oder Todesfälle unvollständige Zahl der Directo-ren, oder Beisitzer (censeurs) zu vervollständigen, so geschieht dieses in derReihefolge, wie die unbesetzten Stellen erledigt worden sind. Die Geschäfts-führung dieser Neuerwahlten dauert nur so lange, als solche von den Abgegan-genen oder Verstorbenen würde gehandhabt worden sein; bei den abgegange-nen oder verstorbenen Mitgliedern der Generalversammlung wird nach densel-ben Grundsätzen verfahren.
§. 5. Die Generalversammlung der Bankactionnaire verfaßt neu«Grundgesetze, oder verändert die bestehenden, ohne jedoch das über Errichtungder Bank erlassene Gesetz dabei zu verletzen. Dieselbe genehmigt, verwirftoder gestaltet die von dem Directorium der Bank gemachten Vorschläge zur in-nern Organisation ; die Zahresrechnungen werden ihr vorgelegt, und sie begut-achtet solche; durch Abstimmung ernennt dieselbe die Direetoren und Beisitzerfür die Ausgetretenen und Verstorbenen; auch entscheidet sie dieMeinungsstrei-tigkeiten, welche sich unter den Mitgliedern des Direktoriums, vorzüglich wasdie Vermehrung der Banknoten anbelangt, erheben könnten.
Art. XIII „Die Mitglieder der Generalversammlung können nurPersönlich daran Theil nehmen oder abstimmen; sich von Andern vertreten zulassen, ist nicht erlaubt; und so viel Einer auch immer Aktien besitze, so hat erdoch nur eine Stimme."
Art. XIV. „Es kann Niemand Mitglied der Generalversammlungsein, der nicht die Rechte eines französischen Bürgers genießt."
§. t. Es kann Keiner Mitglied der Generalversammlung der Bank, Di-rektor, Beisitzer oder Mitglied des Ausschusses für die Diskonto-Beschlüsse sein,welcher nicht französischer Bürger ist, oder der fallirt hat, ohne seinen Gläu-bigern gerecht worden zu sein.
§. 2. Die Direktoren, Beisitzer und Mitglieder des Ausschusses für dirDiskonto-Beschlüsse, können nur aus Pariser Bürgern gewählt werden.
Art. XV. „Die Administration der Bank wird von fünfzehn Direkto-ren (reZ-eus) und drei Beisitzern (o^iiseurs) beaufsichtigt, welche aus derZahl der Actionnaire der Generalversammlung gewählt werden. Die Direk-toren und Beisitzer bilden die oberste berathende Behörde der Bank oder dasDirektorium."
§. I. Diese Behörde hat allein die Leitung der ganzen Anstalt; es kannkein Beschluß gefaßt werden, ohne die Gegenwart der Beisitzer und außer die-sen von acht Votanten. Die Generalversammlung des Venlleniiuirc ist ver-bunden, wegen der Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen.