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Banken verschiedener Länder.
§. 2. Dieselbe Behörde ist mit der Organisation der Bank selbst beauf-tragt, und erlaßt deßhalb alle Verfügungen, welche sie für angemessen hält;dieselben gelten nur provisorisch bis zur Bestätigung durch die Generalver-sammlung,
§. 3. Ebenso beseht dieselbe die Stellen, ernennt oder verabschiedet dieAngestellten, und wirft die Salaria aus,
§. 4, Die allgemeinen Unkosten und Spesen werden ebenfalls von der-selben geordnet; auch bestimmt dieselbe, zu welchen Zeiten die Directoren, dieBeisitzer und die Mitglieder des Ausschusses für die Discontogeschäfte ihreSitzungen halten,
§, 5, Die Verantwortlichkeit der Directoren, Beisitzer (oensours) undder Mitglieder des Ausschusses für Discontogeschäfte, erstreckt sich nur auf dieAusführung der vorhandenen Gesetze und Verordnungen,
Art, XVI, „Die Zahl der Directoren wird jährlich zum fünften, unddie der Beisitzer zum dritten Theil erneuert,"
Art. XVII, „Sieben Directoren der fünfzehn, so wie die drei Beisitzer,werden aus den Manufakturisten, Fabrikanten und Kaufleuten genommen,welche sich unter den Actionnaire» befinden, und die Wahlen der Jahre XI„XII. und XIII, haben solche zu liefern,"
Art. XVIII. „Es soll ein Ausschuß für Discontogeschäfte (conseilli'esccinipto), aus zwölf Mitgliedern bestehend, und aus der Mitte derjeni-gen Actionnaire genommen werden, die in Paris Handelsgeschäfte treiben.Die drei Beisitzer ernennen diese zwölf Mitglieder, von denen der vierte Theiljährlich austritt und erneuert wird. Die Stimme derselben ist in allen Fäl-len, in denen solche eingefordert wird, allemal berathend."
Art. XIX. „Die abgehenden Directoren, Beisitzer und Mitglieder desAusschusses für Discontogeschäfte sind auf's Neue wahlfähig."
§. 1. Deren Wiederernennung wird nach der Ordnung des Lebensal-ters vorgenommen. Für das Jahr XII, soll jedoch das Loos entscheiden, wel-che Directoren austreten. Die Mitglieder des Ausschusses für Discontoge-schäfte loosen so lange, bis das letzte Viertel derselben, welche im Jahr XII.ernannt wurden, nach dem Alter ausgetreten sein wird. Die Abgegangenenoder Verstorbenen werden als durch's Loos Ausgetretene betrachtet. In an-dern Fällen dauert die Geschäftsführung der Neueintretenden nur so lange,als Diejenigen, welche sie ersetzen, solche besorgt haben würden,
Art. XX. „Die Leistungen der Directoren, der Beisitzer und der Mit-glieder des Ausschusses für Discontogeschäfte werden nicht honorirt, unbescha-det ihrer Verpflichtung Persönlich zu erscheinen,"
§, l. Die Directoren und, Beisitzer haben bei ihrem Eintritte darzu-thun, daß ein Jeder wenigstens Inhaber von dreißig Bankactie» ist,
§, 2. Die Mitglieder des Ausschusses für Discontogeschäfte haben eben-falls darzuthun, daß Jeder wenigstens zehn Bankactien besitze,
?, 3. Während der Zeit, daß diese Personen die übernommenen Ver-pflichtungen ausüben, können solche Actien nicht veräußert werden,
Art, XXI, „Durch das Bankdirectorium wird ein Centralausschuß er-nannt werden, der aus drei Directoren bestehen soll, von welchen einer zumPräsidenten ernannt wird, und in dieser Eigenschaft wirb derselbe nicht nur