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Dritter Band.
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Banken verschiedener Länder.

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der Generalversammlung, der Versammlung der Directoren, so wie jedemversammelten Ausschüsse nach seinem Dafürhalten präsidiren."

§. 1. Die Directoren ernennen zugleich einen Wice-Prasidenten und zweiStellvertreter für die beiden Mitglieder dieses Centralausschusses, welche inAbwesenheits- oder Verhinderungsfällen für- den Dienst Sorge tragen.

Art. XXII. „Der Präsident nimmt seine Stelle für zwei Jahre an;die beiden andern Mitglieder des CentralausschusseS werden jährlich neu er-nannt. doch können solche nach ihrem Austritt neu gewählt werden. DieStellen des Vice-Präsidenten, so wie der Stellvertreter werden auf gleicheWeise besetzt, und das Loos bestimmt, wer im ersten Jahre austritt.

Art. XXIII. „Der Centralausschuß der Bankdirectoren ist besondersund ausschließlich mit der Direktion, zu dem Zusammenwirken der Bankge-schäfte, beauftragt."

§. 1. Derselbe Ist verbunden, der Versammlung der Directoren Rech-nung abzulegen.

Art. XXIV. „Außerdem ist Derselbe beauftragt, nach seinen Einsich-ten und Dafürhalten eine nach Klassen geordnete Hauptübersicht aller derje-nigen abzufassen, deren Unterschriften und Papiere sich eignen, discont'rt zuwerden, und die/er Hauptüberflcht nach und nach die erforderlichen Abänderun-gen rc. hinzuzufügen, indem dieselbe dem Ausschuß für die Diskontogeschäftezur Grundlage dienen soll."

Art. XXV. „Alle, welche berechtigt zu sein glauben, gegen die Be-stimmungen des Centralausschuffcs Einwendungen, auf Diskontogeschäfte be-züglich, machen zu können, haben es bei dem Ausschuß für diese Geschäfte an-zubringen, und zu gleicher Zeit an die Beisitzer (censeurs)."

§. 1. Entscheidungen, in dieser Hinsicht erlassen, sind dem besondern Ur-theile der Versammlung der Directoren unterworfen.

Art. XXVI. „Die Beisitzer (venseurs) ihrer Seits, statten gleich-falls einen Bericht bei jeder Generalversammlung ab, in wiefern dieselben überdie Angelegenheiten der Bank gewacht haben, und bekräftigen, daß namentlichdie für die Diskontogeschäfte festgesetzten Bestimmungen genau gehalten wor-den sind."

§. 1. Dieselben ldie Beisitzer ober censnnr«) sind die immer bewah-renden Stellvertreter der Actionnaire, und ihre Pflicht ist es, über alle Vor-gänge und Ereignisse in den Bankgeschäften zu machen und solche zu beaufsich-tigen. In solcher Befugniß haben dieselben zuerst und unmittelbar auf dieBeobachtung der Grundgesetze und Verordnungen zu sehen; sie haben dasRecht, Kenntniß zu nehmen von dem Zustande der Kassen und Effecten, derBücher und Strazzen; die von dem Direktorium der Generalversammlungder Actionnaire abgelegte Jahresrechnung wird von ihnen beglaubigt, und fü-gen sie dieser Eingabe einen Bericht über ihre eigene Geschäftsführung hinzu.Die Beisitzer (eeiiseur») haben keine andere Mitwirkung, oder eine berathendeStimme in irgend einem Ausschusse, als wenn es auf die Vermehrung derBanknoten ankommt. Dieselben sind berechtigt, den Versammlungen derDirectoren beizuwohnen, so wie darin ihre Bemerkungen und Beobachtungenmitzutheilen, und solche in die Protokolle aufgenommen zu sehen; aber bera-thende Stimmen haben die Beisitzer keineswegs; bloß bei Vermehrung derBanknoten sind die gefaßten Beschlüsse ihrer Zustimmung benöthigt. Außer-